Vereinsverbote

Vereine zu verbieten, ist nicht einfach. Ebenso wie bei einem Parteienverbot muss ihre Verfassungsfeindlichkeit nachgewiesen werden. Vereine können auf Bundes- und auf Landesebene verboten werden.

Aufmarsch des "Widerstands in Südbrandenburg" am 1. Mai 2010 Hoyerswerda
Aufmarsch des "Widerstands in Südbrandenburg" am 1. Mai 2010 Hoyerswerda. Die Vereinigung wurde 2012 verboten. Foto: spreelichter.info | flickr.com

Warum werden rechtsextremistische Vereine nicht einfach verboten - Schluss, aus, fertig? Vereine zu verbieten, ist nicht leicht. Ebenso wie beim Verbot von Parteien gelten hohe Hürden. Und das ist auch gut so. Denn wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung gesichert sein soll, muss genau hingeschaut werden, bevor Verbote ausgesprochen werden.

In Brandenburg wurden bisher sieben rechtsextremistische Organisationen verboten. Im Amtsdeutsch wird hier von verfassungsfeindlichen "Personenzusammenschlüssen" gesprochen: „Widerstand in Südbrandenburg“ (2012), „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ (2011), „Alternative Nationale Strausberger Dart Piercing und Tattoo Offensive“ (ANSDAPO), „Kameradschaft Schutzbund Deutschland“ (2006),  „Kameradschaft Hauptvolk“ und deren Untergliederung „Sturm 27“ (beide 2005), „Direkte Aktion/Mitteldeutschland“ (1995).

Bundesweit gab es seit 1951 mehr als 100 Verbote rechtsextremistischer Vereine und Organisationen. Um ein Verbot aussprechen zu können, muss nachgewiesen werden, dass der entsprechende Verein oder die Organisation verfassungsfeindlich ist.

Zum Schutz der demokratischen Ordnung gibt es eine Reihe von Gesetzen, in denen Vereins- und Parteienverbote geregelt sind. Dort werden unter anderem die Voraussetzungen und die Folgen eines solchen Eingriffs erklärt:

Ein Verbot einer Partei kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. Vereine können dagegen durch eine Verfügung des Bundesinnenministers und - bei ausschließlich regionalen Aktivitäten - durch den Innenminister oder den Innensenator des jeweiligen Bundeslandes verboten werden. In Brandenburg spricht demzufolge Innenminister Karl-Heinz Schröter (SPD) entsprechende Verbote aus.

Voraussetzung für ein Verbot ist eine aggressiv-kämpferische Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Erfolgsaussichten ein Verein oder ein Zusammenschluss hat. Eine verfassungsfeindliche Zielsetzung muss laut Verfassungsschutz insbesondere dann unterstellt werden, wenn eine Vereinigung in programmatischer Ausrichtung, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.

Das klingt in der heutigen Zeit gerade für junge Menschen sehr weit weg von ihrer Lebenswirklichkeit, denn kaum ein Nazi läuft offen mit einem Hakenkreuz umher, der so genannte Hitlergruß wird allenfalls in der Masse im Fussballstadion gebrüllt oder in der rechten Szene in abgewandelter Form gezeigt. Die neuen Nazis haben hingegen Wege gefunden, um ihre Botschaften zu verschlüsseln, sei es in Musiktexten, ihrer Kleidung oder Zahlen- und Buchstabenkombinationen. Und da kann der Nationalsozialismus plötzlich wieder ganz real sein. 

Landeszentrale,  März 2013 (zuletzt bearbeitet April 2015)

Fünf Symbole verbotener rechtsextremer Organisationen aus Brandenburg, die durch die Verwendung der Farben und Schriftzüge völkische und nationalsozialistische Bezüge aufweisen:

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Warum werden linksextremistische Vereinigungen nicht einfach verboten - schluß, aus fertig?
In (West-) Deutschland wurden bereits zahlreiche linksextremistische Vereine und Parteien verboten, deren Verbot nun auch in den sog. neuen Bundesländern gilt. Beispielhaft seien genannt: ADJ Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen (VB: Mai 1958, BGH), AIC Arbeiter-Interessen-Club (VB unanfechtbar seit 21. Oktober 1983), AIZ Antiimperialistische Zelle (VB 1992), Autonomes Justice Department (VB 1998, BGH), DAK Deutsches Arbeiterkomitee gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands (VB April 1951, Bundesregierung), DFD Demokratischer Frauenbund Deutschlands (VB 1950er-60er, div. Bundesländer), DPS Demokratische Partei Saar (VB Innenminister Saarland), FDGB Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (VB Dezember 1958, BGH "Ersatzorganisation der verbotenen KPD"), FDJ Freie Deutsche Jugend (VB April 1951, Bundesregierung), Gemeinschaftshilfe Freier Wohlfahrtsverband e.V. (VB unanfechtbar seit 11. März 1964), JP Junge Pioniere Gruppe Nord West (VB Nov. 1952, LG Dortmund), Kommando Globaler Widerstand, Magdeburg (vgl. Anklageschridt GBA Juli 2003), Kommunistische Wahlgemeinschaft, Hagen (VB April 1963, BVerfG), KPD (VB August 1956, BVerfG), MG Militante Gruppe (VB Mai 2011, BGH), RZ Revolutionäre Zellen, SED Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (VB Dez. 1958, BGH "Ersatzorganisation der verbotenen KPD", in div. weiteren Urteilen des BGH bestätigt).

Unter Anwendung dieser rechtskräftigen, meist unanfechtbaren Verbote könnten heute sämtliche sog. Antifa-Organisationen, div. Unterorganisationen der Gewerkschaften und mehrere linksextreme Parteien verboten werden bzw. ist deren Tätigkeit eigentlich illegal. In der Realität zeigt sich der Staat insoweit auf dem linken Auge blind. Einseitige politische Ausgrenzung und Verfolgung kann man jedoch nicht wirklich als eine funktionierende Demokratie bezeichnen. Wer Verbote des rechten Spektrums fordert, muß dann als ehrlicher Demokrat auch das Verbot des linken Spektrums einfordern.

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