Die Einhaltung des Wahlgeheimnisses ist ein wichtiger Wahlgrundsatz. Jeder Wähler muss seine Stimme so abgeben können, dass niemand nachprüfen kann, wie er sich entscheidet oder entschieden hat. Er muss also bei der Stimmabgabe unbeobachtet sein. Die Wahlvorstände haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Es darf auch keine nachträgliche Kontrolle des Stimmverhaltens, etwa durch gekennzeichnete Stimmzettel oder einen Zwang zur Offenbarung, möglich sein. Die Entscheidung darüber, ob er seine Stimme offen oder geheim abgibt, darf nicht dem Wähler überlassen sein. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Wahlhandlung selbständig auszuüben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses dient das Aufstellen von Wahlkabinen in den Wahllokalen zur unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels, das Falten des Stimmzettels durch den Wähler in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist sowie bei der Briefwahl die Verwendung eines Wahlumschlages für die Stimmzettel und Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über die alleinige und unbeobachtete Stimmabgabe.
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