Bereits die alte Gemeindeordnung sah die Möglichkeit vor, in den Gemeinden Ortsteile zu bilden. Mit der Gemeindegebietsreform wurden die Rechte der Ortsteile durch Neuregelungen wesentlich erweitert. Alle dem Ortsteil eingeräumten Rechte sind ortsteilbezogene Rechte. In den Ortsteilen kann ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher gewählt werden (§ 47 Kommunalverfassung). Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist und seinen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.
Der Ortsbeirat hat Anhörungsrechte und kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschlage unterbreiten und Anträge stellen (§ 46 Kommunalverfassung).