Alle Wahlberechtigten haben insgesamt drei Stimmen. Pro Wahlschein! Die können alle einem Kandidierenden gegeben werden oder sie werden auf verschiedene Kandidierende aufgeteilt.
Bei den Kommunalwahlen haben alle Wahlberechtigten insgesamt drei Stimmen. Die können alle einem Kandidierenden gegeben werden oder sie werden auf verschiedene Kandidierende aufgeteilt. Es können auch nur eine Stimme oder zwei Stimmen abgegeben werden.
Kumulieren bedeutet ansammeln oder anhäufeln und heißt, dass alle drei Stimmen einem Kandidierenden gegeben werden. Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidierende einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber/-innen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Dieses Mischen heißt panaschieren.
Hier ein Musterstimmzettel für die Wahl einer Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung oder des Ortsbeirates.
Ein Muster für die Wahl des Kreistages finden Sie hier.
In amtsangehörigen Gemeinden wird zusätzlich ein/e ehrenamtliche/r Bürgermeister/-in gewählt. Dafür hat man natürlich nur eine Stimme. In Ortsteilen ohne Ortsbeiräte wählen die Bürger den Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin direkt. Auch dafür hat man eine Stimme.
Auf dem Stimmzettel muss der Wählerwille nur grundsätzlich erkennbar sein. Es ist egal, ob durch einen dicken Punkt, ein Blümchen, ein Häkchen oder einen Kringel um den Parteinamen. Selbst wer alle Optionen durchstreicht bis auf eine, zeigt so, wem die Stimme gegeben werden soll. Verfassungsfeindliche Symbole (Hakenkreuze etc.) sind jedoch verboten. Sie gelten als Zusatz, die Stimme würde als ungültig zählen.
Wer sich verschreibt, bekommt einen neuen Stimmzettel. Der alte muss vorher vor den Augen des Wahlvorstands im Wahllokal zerrissen werden. Unterschreiben muss man den Stimmzettel nicht, es ist eine geheime Wahl. Alles Persönliche, wie Namenskürzel, Unterschriften, Kommentare, macht den Stimmzettel ungültig.
Für die Europawahl kommt zudem noch ein fast 1 Meter langer Stimmzettel hinzu.
Wahlhelfer und Wahlhelferinnen
Ohne Wahlhelfer/-innen wäre eine Wahl praktisch nicht möglich. Sie bilden die Grundlage für die Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind damit die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Städte und Gemeinden suchen in erster Linie Freiwillige, zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jedoch jede/r Wahlberechtigte verpflichtet.
BLPB, März 2024
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