Das Wahlrecht in Deutschland ist kompliziert. Es wird durch eine Vielzahl gesetzlicher Grundlagen geregelt, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Den Überblick behält der Bundeswahlleiter. Wir haben die wichtigsten Grundlagen zusammengestellt.
Jede Wahl in Deutschland folgt ganz bestimmten Gesetzen und Vorschriften. Damit werden nicht nur der Wahlablauf, sondern auch die Vorbereitungen die Ergebnisfindung und selbst der Einsatz von Wahlgeräten rechtsstaatlich abgesichert.
Kennen Sie die Bundeswahlgeräteverordnung?
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Bundestagswahl sind das Grundgesetz, das Bundeswahlgesetz, die Bundeswahlordnung, das Abgeordnetengesetz, Rechtsgrundsätze zu den Parteien - zum Beispiel das Parteiengesetz - weiterhin das Wahlprüfungsgesetz, das Wahlstatistikgesetz und, für viele vielleicht nicht so bekannt, die Bundeswahlgeräteverordnung. Darin ist der Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland geregelt.
Die Verordnung ist vielleicht nicht die allerwichtigste Rechtsgrundlage, sie ist aber ein Zeichen dafür, an wie viele Dinge im Zusammenhang mit einer Wahl gedacht werden muss. Dazu kommen weitere Vorschriften, die sich zum Beispiel aus dem Strafgesetzbuch herleiten sowie Termine und Fristen, die einzuhalten sind.
Die wichtigsten Gesetze und Vorschriften zur Bundestagswahl:
- Grundgesetz
- Bundeswahlgesetz
- Bundeswahlordnung
- Abgeordnetengesetz
- Rechtsgrundsätze zu den Parteien (unter anderen das Parteiengesetz)
- Wahlprüfungsgesetz
- Wahlstatistikgesetz
- Bundeswahlgeräteverordnung
Einige Gesetze und Vorschriften werden gelegentlich geändert, um sie an neue Entwicklungen anzupassen. Der Bundeswahlleiter informiert auf seinen Seiten zur Bundestagswahl, die Landeswahlleiter in den einzelnen Bundesländern stellen Informationen bereit, die für das jeweilige Bundesland von Interesse sind, zum Beispiel die Zahl der Wahlkreise, welche Vereinigungen im Land sich an der Wahl beteiligen wollen oder welche Wahlausschüsse es gibt.
Wie kommen die Parteien auf den Wahlzettel?
Es ist nicht von Anfang an klar, welche Parteien sich an der Wahl beteiligen dürfen. Dafür gibt es genaue Vorschriften und mehrstufige Abstimmungsprozesse.
Beteiligungsanzeige: Ein erster Schritt ist die so genannte Beteiligungsanzeige. Damit zeigt eine Vereinigung oder Partei beim Bundeswahlleiter an, dass sie sich an der Wahl beteiligen möchte und muss bestimmte Dokumente vorlegen. Etablierte Parteien, das heißt Parteien, die bereits mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen diese Anzeige nicht stellen. Neue oder kleinere Parteien müssen hingegen dem Bundeswahlleiter bekanntgeben, ob sie zur Bundestagswahl antreten wollen. Die Termine und Fristen sind öffentlich für alle einsehbar.
Unterstützungsunterschriften: Ein Kriterium für die Zulassung von Parteien, die nicht dem Bundestag angehören oder einem der derzeitigen Landtage in den Bundesländern, sind unter anderem die so genannten Unterstützungsunterschriften. In Brandenburg benötigen Parteien für die Zulassung ihrer Landesliste 2.000 gültige Unterstützerunterschriften von Bürgern, die im Land Brandenburg wahlberechtigt sind. Auch Wahlkreiskandidaten, die nicht einer der etablierten Parteien angehören oder als unabhängiger Einzelkandidat antreten wollen, benötigen Unterstützerunterschriften - mindestens 200 aus ihrem Wahlkreis.
Bundeswahlleiter: Der Bundeswahlleiter entscheidet wie viele und welche Parteien grundsätzlich an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen dürfen.
Übersicht über bisher ausgegebene Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisbewerber zur Bundestagswahl 2021
Landeswahlleiter: Nach der Zulassung durch den Bundeswahlleiter können die zugelassenen Parteien in den einzelnen Bundesländern mit eigenen Landeslisten und Wahlkreiskandidaten antreten. Dazu müssen sie beim Landeswahlleiter und den zuständigen Kreiswahlleitern einen Wahlvorschlag einreichen, der nach den gesetzlichen Vorlagen von den jeweiligen Parteiversammlungen aufgestellt wird (Landesliste bzw. Kreiswahlvorschlag).
Ob alle geforderten Unterlagen und Nachweise eingereicht wurden und die Parteien damit auf den Stimmzettel für die Zweitstimme in einem Bundesland kommen, entscheidet der Landeswahlausschuss des jeweiligen Bundeslandes am 31. Juli 2021.
Kreiswahlausschuss: Am gleichen Tag wie der Landeswahlausschuss entscheiden die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Direktkandidaten im jeweiligen Wahlkreis (Erststimme). Hier können auch Einzelkandidaten ohne Parteianbindung zugelassen werden.
Parteien werden mit der Zweitstimme gewählt. Der Anteil an Zweitstimmen, den eine Partei erringt, ist entscheidend für die Anzahl der Sitze, die sie im Bundestag erhält.
Wo erfahre ich mehr zu Recht und Gesetz?
BLPB, Januar 2021
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