Sie wollen mitbestimmen, was bei Ihnen vor Ort läuft und die Dinge selbst in die Hand nehmen? Die folgenden Informationen helfen Ihnen bei der Umsetzung des Plans.
Nirgendwo sonst hat die Beteiligung der Menschen einen so unmittelbaren Einfluss wie in den Kommunen, denn die „Leute vor Ort“ wissen am besten, wie ihre praktischen Probleme gelöst werden können.
Deshalb sind die Kommunalwahlen 2024 auch so wichtig.
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Was wird gewählt?
Ortsbeiräte
vertreten die Interessen von Ortsteilen gegenüber der Stadt oder Gemeinde. Die Mitglieder eines Ortsbeirats wählen den Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin. In Ortsteilen ohne Ortsbeiräte wählen die Bürgerinnen und Bürger ihren Ortsvorsteher oder ihre Ortsvorsteherin direkt.
Gemeindevertretungen
sind zuständig für die Angelegenheiten ihrer Gemeinden. In den Städten sind es die Stadtverordnetenversammlungen. Sie bestehen aus den Gemeindevertretern beziehungsweise den Stadtverordneten und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin als stimmberechtigtem Mitglied.
Kreistage
sind die kommunalen Vertretungen der Landkreise. Ein Kreistag besteht aus den Kreistagsabgeordneten und dem Landrat oder der Landrätin als stimmberechtigtem Mitglied.
Ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
sind in Gemeinden tätig, die zu einem Amt gehören (amtsangehörig). Zur Kommunalwahl wählen die Wahlberechtigten den ehrenamtlichen Bürgermeister oder die Bürgermeisterin für ihre Gemeinde oder Stadt direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren.
Hauptamtliche Bürgermeister und Oberbürgermeisterinnen
sind Beamte auf Zeit. Sie sind in Gemeinden tätig, die zu keinem Amt gehören (amtsfrei). Die Amtszeit beträgt acht Jahre. In den kreisfreien Städten Potsdam, Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) heißen die Bürgermeister Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin.
2024 gibt es keine Oberbürgermeisterwahl. Hauptamtliche Bürgermeisterwahlen finden in einigen Orten statt.
Grundsätzliche Vorschriften zur Wahl sowie Rechte und Pflichten der Amtsinhaber stehen im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz, in der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
In Brandenburg gibt es vier kreisfreie Städte sowie 14 Landkreise mit 409 Gemeinden. Die Mitglieder der kommunalen Vertretungen werden für fünf Jahre gewählt. Die Größe der zu wählenden Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises ab.
Wer kann kandidieren?
Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen der EU, die:
- mindestens 18 Jahre alt sind
- und seit mindestens drei Monaten ihren festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der jeweiligen Gemeinde haben, können gewählt werden.
Nicht wählbar sind dagegen die Personen, die:
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder
- infolge eines Gerichtsurteils in Deutschland oder des Herkunftslandes die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wie kann ich kandidieren?
Dazu haben Sie drei Möglichkeiten:
- 1. Sie kandidieren für eine Partei oder eine politische Vereinigung
Sie müssen zur Nominierungsversammlung der Partei, auf der die Kandidierenden festgelegt werden. Jeder darf jeden vorschlagen. Sie müssen die Versammelten von sich und Ihren Plänen überzeugen.
Vorteil: Sie bekommen vielfältige Unterstützung für den Wahlkampf.
- 2. Sie können eine eigene Wählergruppe gründen.
Eine Wählergruppe kann aus einem Verein oder einer Bürgerinitiative hervorgehen. Dafür schließen Sie sich mit Gleichgesinnten zusammen, erarbeiten eine klare Zielvorstellung und und lassen sich als Kandidat (Wahlvorschlag) von dieser Gruppe aufstellen. Vorteil ist auch hier, dass Sie Unterstützung haben.
Die Kandidatenaufstellung erfolgt in diesem Fall durch die im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) oder durch deren Delegierte (Delegiertenversammlung). Dabei hat die Wählergruppe das Recht, selbst zu entscheiden, wenn sie als zu ihrer Gruppe zugehörig betrachtet und wen nicht.
Die Gründung einer Wählergruppe ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es genügt, dass sich eine Gruppe von mindestens drei Personen zu dem gemeinsamen Zweck zusammenfindet, einen Wahlvorschlag aufzustellen. Eine Wählergruppe benötigt keine eigene Satzung wie zum Beispiel ein Verein oder eine Partei. Es ist aber üblich und nützlich, dass eine Wählergruppe Mindestfestlegungen über die Frage der Mitgliedschaft und ihre politischen Ziele macht.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Name, der deutlich macht, dass es sich um einen Wählergruppe handelt, zum Beispiel: Wählervereinigung des Anglervereins Wustermark oder Wählerinitiative "Die Rangsdorfer" oder Bürgerinitiative der Kleingärtner Ludwigsfelde. Auch gesetzlich vorgeschrieben ist die Wahl eines Vertretungsberechtigten der Gruppe, der für diese den Wahlvorschlag unterzeichnet und beim Wahlleiter einreicht. Das Protokoll der Wahl kann der zuständige Wahlleiter anfordern.
Neu gegründete Wählergruppen, die noch nicht in einem Parlament oder einer kommunalen Vertretung Mitglied sind/waren, benötigen Unterstützungsunterschriften.
- 3. Sie treten als Einzelbewerber oder Einzelbewerberin an.
Dafür müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen selbst bei der Wahlleitung der Gemeinde oder des Landkreises einen Wahlvorschlag einreichen. Selbstnominierung ist möglich.
- Wie alle anderen Vereinigungen, die noch nicht in der Gemeindevertretung, dem Kreis-, Land- oder Bundestag vertreten waren, müssen Sie Unterschriften von Wahlberechtigten, die Ihre Kandidatur unterstützen, sammeln. Die Anzahl der benötigten Unterschriften richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde beziehungsweise des Wahlkreises.
- Ihre Kandidatur sollten Sie rechtzeitig bei der Wahlleitung anzeigen, damit diese die Liste für Ihre benötigten Unterstützungsunterschriften öffentlich auslegen kann.
- Ihren Wahlkampf und die Finanzierung müssen Sie selbst organisieren. Die Kosten werden später nicht erstattet. Das gilt auch für Parteien und Wählergruppen.
- Sie müssen selbst bei der Wahlleitung der Gemeinde oder des Landkreises einen Wahlvorschlag einreichen. Selbstnominierung ist möglich.
Eine Bewerbende oder ein Bewerbender darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden (§ 30 BbgKWahlG). Gemäß § 84 Absatz 1 BbgKWahlG gilt dies auch für die unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte. Man kann sich somit nicht als Listenkandidat/in einer Partei aufstellen lassen und zusätzlich als Einzelbewerber/in kandidieren.
Zuständigkeit
Für alle formellen Fragen zur Kommunalwahl wenden Sie sich an die Wahlleitung Ihrer Gemeinde. Die Grundlagen sind im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) festgeschrieben.
Im Gegensatz zu Landtags-, Bundestags oder Europawahlen ist der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hier nicht zuständig. Bei der Durchführung der Kommunalwahlen nimmt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin zentrale Aufgaben wahr. Er oder sie hat hierbei das Recht, im Einzelfall Regelungen zu treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufs beitragen.
Wie geht es weiter?
Wenn Sie für eine Partei oder Wählergruppe kandidieren, schickt diese ihren Wahlvorschlag mit allen gesetzlich geforderten Unterlagen an die Wahlleitung der Gemeinde oder des Landkreises. Als Einzelkandidat oder Kandidatin müssen Sie das selbst tun. Der Wahlvorschlag enthält insbesondere:
- Ihren vollständigen Namen
- Beruf
- Geburtsdatum und -ort
- Adresse
- Staatsangehörigkeit
- gegebenenfalls den Namen Ihrer Partei oder Wählergruppe
- Namen und Anschrift von zwei Vertrauenspersonen – sie sind Ansprechpartner, falls der Wahlleiter oder Wahlleiterin der Gemeinde Mängel an den Unterlagen feststellt
- Protokoll der Aufstellungsversammlung, wenn Sie für eine Partei oder Wählergruppe kandidieren
Die Papiere müssen bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin eingereicht werden.
Für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 müssen die Papiere spätestens am 4. April 2024 vorliegen. Sind Unterstützungsunterschriften erforderlich, müssen diese bereits bis zum 3. April 2024, 16 Uhr geleistet worden sein.
Wie erfahren die Menschen, dass ich kandidiere?
Parteien und Wählergruppen informieren über ihre Wahlprogramme und Kandidierenden auf ihren Webseiten, mit Wahlplakaten, an Wahlkampfständen oder über die Sozialen Medien. Wer einzeln kandidiert, sollte sich frühzeitig im Ort bekannt machen und über die Kandidatur informieren.
Auf Festen oder öffentlichen Veranstaltungen kommt man leichter ins Gespräch und hört so auch, was die Menschen bewegt. Eine eigene Webseite oder ein Social-Media-Konto ist von Vorteil, wenn man über seine Absichten informieren möchte. Über eine E-Mailadresse können Interessierte Kontakt aufnehmen und Fragen stellen.
Gut zu wissen: Ist Ihnen eine Kandidatur zu viel und Sie möchten erst einmal reinschnuppern? Man kann sich auch als so genannter sachkundiger Einwohner oder Einwohnerin bewerben, um in der Gemeinde aktiv zu werden, zum Beispiel mit seinen speziellen Fachkenntnissen. Sachkundige Einwohner werden von der Gemeindevertretung zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen. Sie haben zwar kein Stimmrecht, aber sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
Was erwartet mich in der Gemeindevertretung?
Entscheidungsspielraum
Sie können viel entscheiden – natürlich immer nur gemeinsam mit anderen. Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und sie zu begründen. Wo wird ein neuer Sportplatz gebaut? Kann die Dorfstraße repariert werden? Für welche Projekte geben wir unser Geld aus?
Sie entscheiden als Stadtverordnete, Gemeindevertreter oder Mitglied des Kreistags mit über Infrastruktur, kulturelle Projekte und Finanzen der Gemeinden. Schauen Sie sich als Beispiel doch einmal die Protokolle von Gemeindevertretersitzungen aus Fehrbellin (Landkreis Ostprignitz-Ruppin) an. Dafür auf der linken Seite unter Gemeindevertretung einfach auf Niederschriften klicken.
Wie viel Zeit brauche ich dafür?
Meist wenden Gemeindevertreter und -vertreterinnen pro Monat mindestens 10 bis 15 Stunden an ehrenamtlicher Arbeit auf. Das ist sehr unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Vertretung, vom Aufgabenbereich und auch von der eigenen Aktivität in Ausschüssen oder der Vorbereitung ab.
Sitzungen können je nachdem, was zu diskutieren ist, mehrere Stunden dauern und bei Bedarf auch unterbrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt werden. Hier als Beispiel die Tagesordnung einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Rheinsberg.
Neben den Sitzungen brauchen Sie Zeit für deren Vorbereitung, für Termine des Ausschusses, in dem Sie mitwirken, für die Vor-Ort-Kontakte mit Einwohnern, Bürgerinnen und Bürgern sowie für die Lösung von Problemen in Ihrer Gemeinde. Auf der "Haben-Seite" stehen aber unter anderem diese Punkte:
Sie bekommen eine gewisse Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit. Sie lernen durch die Tätigkeit in der Kommune viele neue Menschen und Netzwerke kennen. Damit können Sie die Beziehungen zu Ihren Freunden bereichern und Sie werden Bekannte hinzu gewinnen.
Laden Sie Ihre Freunde doch einfach mal zu Ihren neuen ehrenamtlichen Aktivitäten in der Gemeinde ein! Das ist bestimmt auch für sie interessant. Wenn die Gemeindevertretung aber nicht gerade ihr Hobby ist, dann wird es mit der Freizeit manchmal eng. So ehrlich muss man sein.
Aufwandsentschädigung
Gemeindevertreter, ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher, Mitglieder der Ortsbeiräte, Kreistagsabgeordnete und sachkundige Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles. Zumeist handelt es sich hierbei um ein pauschales Sitzungsgeld zur Erstattung von Fahrt- und Telefonkosten.
Eine Erstattung für Verdienstausfall ist in der Regel auf eine bestimmte Stundenzahl im Monat und auf einen bestimmten Höchstbetrag pro Stunde begrenzt. Auch für Kinderbetreuung kann ein bestimmter Ausgleich gezahlt werden, wenn Abgeordnete ihre Kinder wegen ihrer Abgeordnetentätigkeit von anderen gegen Entgelt betreuen lassen müssen.
Die Aufwandsentschädigungen werden im Rahmen einer Satzung durch die jeweilige Gemeindevertretung beschlossen und sind daher nicht einheitlich. In Brandenburg an der Havel etwa erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung eine monatliche Pauschale in Höhe von 200 Euro und zusätzlich 15 Euro pro Sitzung. In der Gemeinde Altdöbern sind es 70 Euro für ehrenamtlichen Gemeindevertreter und ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro.
Beispiele für Aufwandsentschädigungen
Auch wichtig: Wenn Abgeordnete aufgrund ihrer Tätigkeit nicht auf ihrer Arbeitsstelle erscheinen können, dürfen sie deshalb nicht entlassen werden. Der Arbeitgeber muss Sie freistellen.
Kann ich meine eigene Meinung behalten?
Natürlich. Es gibt keinen Zwang, sich anderen Meinungen unterzuordnen. Allerdings ist es in der Regel wirksamer, sich Partner für die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter zu suchen. Die Fraktionen oder Gruppen in den Gemeinde- und Kreistagsvertretungen versuchen meistens, zu einer gemeinsamen Meinung zu gelangen, bevor sie abstimmen.
Jedoch spielt besonders in den kleineren Gemeinden und in den Ortsteilen die Bildung von Fraktionen und Gruppen in der Vertretung oftmals keine große Rolle mehr. Die Abgeordneten entscheiden so, wie sie es als Person für richtig halten. Hier ein Beispiel aus Petershagen/Eggersdorf (Landkreis Märkisch-Oderland) für die Zusammensetzung einer Gemeindevertretung aus Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern.
Was muss ich wissen?
Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen müssen keine „Profis“ in Sachen Verwaltungsrecht sein. Auf Sie stürmen sehr viele Informationen ein. Sie müssen Entscheidungen von großer Tragweite treffen und sollten bereit sein, sich gründlich zu informieren. Dabei können Ihnen die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltungen helfen. Außerdem gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Informationsveranstaltungen von Stiftungen und kommunalen Vereinigungen.
Was man wissen muss: Einen Einstieg in das Thema Kommunalpolitik in Brandenburg finden Sie auf unseren Seiten.
Bildungsangebote
Hilfe und Unterstützung erhalten Engagierte u.a. von den kommunalpolitischen Stiftungen der Parteien, die zahlreiche Veranstaltungsformate für die Weiterbildung anbieten. Dabei ist eine Parteimitgliedschaft nicht nötig.
Viel Erfolg bei den Kommunalwahlen 2024!
BLPB, Juli 2023
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Kommentare
KommentierenUnterstützungsunterschriften für Wählergruppen
Den kompetenten Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um das Procedere der Wahl finden Sie in Ihrer Kreiswahlleitung.
Alle Dokumente, die Sie benötigen, finden Sie auf der Seite des Landeswahlleiters. Dort auch oben zum Download einen Link mit Hinweisen des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen.
Grundsätzlich gilt:
Da Sie sich neu gründen und demzufolge noch nicht in einem Parlament oder einer kommunalen Vertretung Mitglied sind/waren, benötigen Sie Unterstützungsunterschriften. Hier sehen Sie, wie viele das sind.
Sollten Sie allerdings einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag beabsichtigen, dann müssen Sie keine Unterstützungsunterschriften nachweisen, wenn die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in dem betreffenden Gebiet unter 300 liegt. Hier finden Sie unter Punkt 5 bei der Einreichung von Wahlvorschlägen auch eine Erläuterung zu den Unterschriften.
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