Bundeswahlgeräteverordnung
Diese Verordnung regelt den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Hinweis: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 ist die Bundeswahlgeräteverordnung mit Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt. Sie enthält nämlich keine Regelungen, die sicherstellen, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen. Das Bundesministerium des Innern hat darauf hingewiesen, dass damit der Einsatz von Wahlgeräten bei der Bundestagswahl 2009 nicht zulässig ist.