Die Mitglieder des Kreistages, die Abgeordneten werden von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Rechtsstellung ist mit der der Gemeindevertreter vergleichbar. Sie sind ehrenamtlich tätig (§ 30 Kommunalverfassung).