Der Landrat/ die Landrätin sind hauptamtliche Beamte auf Zeit und leiten die Kommunalverwaltung. Er oder sie vertreten den Landkreis rechtlich und repräsentieren ihn. Der Landrat/ die Landrätin wird von den Wahlberechtigten für die Dauer von 8 Jahren direkt gewählt (§ 126 Kommunalverfassung). Der Landrat/ die Landrätin ist eine allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet des Landkreises (§ 132 Kommunalverfassung). Er/sie führt die Kommunal-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter.