Kommunalwahlen in Brandenburg

Kommunalwahlen finden in Brandenburg alle 5 Jahre statt, zuletzt am 9. Juni 2024. Sie sind ein landesweites Großereignis, bei dem Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage gewählt werden. Dazu kommt die Wahl von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern. 

Illustration zu dden  Kommunalwahlen in Brandenburg. Viele Hände an einem Stimmzettel mit dem brandenburgischen Adler
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Zu den Kommunalwahlen wählen die Menschen in Brandenburg die Mitglieder für ihre Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, die Verbandsgemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sowie die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Die überwiegend kleinen Gemeinden und Städte in Brandenburg wären ohne sie und vor allem ohne die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger nicht lebensfähig.

Ergebnisse der Kommunalwahlen vom 9. Juni 2024

Rund 22.500 Menschen hatten sich für die rund 6.100 Sitze in den kommunalen Vertretungen beworben. 66,1 Prozent der wahlberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger haben gewählt. Die AfD erhielt in 13 der 14 Landkreise und in drei der vier kreisfreien Städte die meisten Stimmen, im Schnitt 25,7 Prozent. In Potsdam gewann die SPD, in Potsdam-Mittelmark die CDU. 

Der Verfassungsschutz Brandenburg stuft den AfD-Landesverband als rechtsextremistischen Verdachtsfall ein.
 

Illustration zu Wahlen. Der Staffelstab wird von einem zum nächsten übergeben.
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Kommunalwahlen sind die wichtigsten Wahlen auf kommunaler Ebene. Persönlichkeitswahl (Stimmen für eine Person) und Verhältniswahl (Stimme für eine Partei) werden dabei kombiniert. Kommunalwahlen finden in Brandenburg alle fünf Jahre statt. Seit 2014 werden sie gemeinsam mit den Europawahlen durchgeführt.

Kommunalpolitik passiert vor der eigenen Haustür 

Die Kommunen kümmern sich um viele Angelegenheiten, die die Menschen vor Ort betreffen. Wo wird das neue Jugendzentrum gebaut? Wann hat die Stadtbibliothek geöffnet? Muss das alte Hallenbad geschlossen werden oder lohnt sich eine Sanierung? Auch die Organisation der Müllabfuhr und Wasserversorgung zählt zu ihren Aufgaben. Mit ihrer Stimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler direkt, wer ihre Interessen dort, wo sie selbst leben, vertreten soll.

Fakten zur Kommunalwahl
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Wer steht zur Wahl?

Bei den Kommunalwahlen wählen die Bürger die Mitglieder für die Vertretungen in ihren jeweiligen Städten, Landkreisen und Gemeinden. Das sind im Einzelnen:

  • Ortsbeiräte  
    Ein Ortbeirat vertritt die Interessen eines Ortsteils gegenüber der Stadt oder Gemeinde. Die Mitglieder eines Ortsbeirats wählen den Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin. In Ortsteilen ohne Ortsbeiräte wählen die Bürgerinnen und Bürger ihren Ortsvorsteher oder ihre Ortsvorsteherin direkt.  
     
  • Gemeindevertretungen  
    sind zuständig für die Angelegenheiten ihrer Gemeinden. In den Städten sind es die Stadtverordnetenversammlungen. Sie bestehen aus den Gemeindevertretern beziehungsweise den Stadtverordneten und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin als stimmberechtigtem Mitglied.  
     
  • Verbandsgemeindevertretung  
    Die Verbandsgemeindevertretung besteht aus den ehrenamtlich tätigen Verbandsgemeindevertreterinnen und -vertretern und der hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeisterin oder dem -bürgermeister als  
    stimmberechtigtem Mitglied.  
     
  • Kreistage  
    Der Kreistag ist die kommunale Vertretung eines Landkreises. Ein Kreistag besteht aus den Kreistagsabgeordneten und dem Landrat oder der Landrätin als stimmberechtigtem Mitglied.  
     
  • Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister  
    sind in Gemeinden tätig, die  
    — zu einem Amt gehören (amtsangehörig) oder  
    — eine Ortsgemeinde innerhalb einer Verbandsgemeinde vertreten oder  
    — die mitverwaltete Gemeinde in einer Mitverwaltung vertreten.  
    Zu den Kommunalwahlen wählen die Wahlberechtigten die ehrenamtlichen Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren.
Illustration mit einem Stimmzettel
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Musterstimmzettel für die Kommunalwahlen 

Alle Wahlberechtigten haben insgesamt drei Stimmen. Pro Wahlschein! Die können alle einem Kandidierenden gegeben werden oder sie werden auf Verschiedene aufgeteilt.
Die Wahlen für die hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte finden überwiegend zu anderen Terminen statt. Grund dafür ist, dass deren Amtszeit acht Jahre beträgt.
Anzahl der Mitglieder in den kommunalen Vertretungen
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Wer darf wählen und wer nicht?
 

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • nicht nach § 9 des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

Wer weder die deutsche noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes hat, darf nicht wählen.

Wer wahlberechtigt ist, erhält spätestens drei Wochen vor der Wahl die Wahlbenachrichtigung per Post. Wer bis zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) keine Wahlbenachrichtigung erhält, sollte bei der Gemeinde nachfragen, ob man ins Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder selbst dort reinschauen. Das Verzeichnis enthält Namen und Anschriften aller Wahlberechtigten. Eine Einsicht in das Wahl berechtigtenverzeichnis ist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024) möglich.

Wie kommen die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzettel? 

Es gibt mehrere Möglichkeiten. Eine Partei oder politische Vereinigung stellt eine sogenannte Liste mit ihren Bewerberinnen und Bewerbern auf und reicht sie dann der Wahlleitung der Gemeinde zur Prüfung ein. Das ist der sogenannte Wahlvorschlag. Auch eine Wählergruppe – das kann eine Gruppe von Wahlberechtigten, Mitglieder eines Vereins oder einer Bürgerinitiative sein – können Personen zur Wahl vorschlagen und unterstützen. 

Zusätzlich gibt es unabhängige Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen. Sie müssen vor der Wahl Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, die ihre Bewerbung für die Wahl unterstützen, wenn sie hiervon nicht befreit sind. Die Anzahl der benötigten Unterschriften richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde beziehungsweise des Wahlkreises. Wenn alle Bewerbungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, erscheinen die Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel. 

Weitere Infos unter: "Ich kandidiere!" 

Was heißt kumulieren und panaschieren?
 

Alle Wahlberechtigten haben insgesamt drei Stimmen. Die können alle einem Kandidierenden gegeben werden oder sie werden auf verschiedene Kandidierende aufgeteilt. Es können auch nur eine Stimme oder zwei Stimmen abgegeben werden. 

Kumulieren bedeutet ansammeln oder anhäufeln und heißt, dass alle drei Stimmen einem Kandidierenden gegeben werden. Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidierende einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber/-innen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Dieses Mischen heißt panaschieren.

Musterstimmzettel für die Kommunalwahlen

Wie funktioniert die Briefwahl?
 

Der Antrag auf Briefwahl wird bei der Gemeinde des Hauptwohnortes gestellt. Dies sollte frühzeitig – nicht jedoch vor dem 18. April 2024 – und spätestens bis Freitag vor der Wahl (7. Juni 2024), 18 Uhr erfolgen.

Sie müssen dafür nicht auf die Wahlbenachrichtigung warten. Der Antrag kann formlos schriftlich, zum Beispiel per E-Mail und Telefax, oder mündlich gestellt werden. Er muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen.

In bestimmten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei plötzlicher Krankheit, kann der Antrag auf Briefwahl auch am Wahltag bis 15 Uhr gestellt werden. Die Gemeinde richtet dafür Sonderöffnungszeiten ein. Wurden die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragt, werden sie per Post zugestellt. Wenn Sie die Briefwahlunterlagen ausgefüllt haben, können sie mit dem beigelegten Wahlbriefumschlag an die zuständige Stelle – steht schon auf dem Wahlbriefumschlag – übermittelt werden. Wird der Wahlbrief per Post geschickt, muss er spätestens am Wahlsonntag (9. Juni 2024) bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Er muss nicht frankiert werden, außer er wurde im Ausland auf gegeben.

Hinweis: Nach Beantragung der Briefwahl kann nicht mehr in einem Wahllokal gewählt werden. Auch können die Unterlagen nicht in einem Wahllokal abgegeben werden. Wer seine Unterlagen nicht erhalten hat, muss nachweisen, dass die Unterlagen ohne eigene Schuld nicht zugestellt wurden, um Ersatz zu bekommen.

Welche Unterlagen gehören zur Briefwahl? 

  • Wahlschein
  • amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
  • amtlicher Stimmzettelumschlag, um die Geheimhaltung der Wahl zu garantieren
  • amtlicher vorfrankierter Wahlbriefumschlag, um den Brief abzuschicken
  • ausführliches Merkblatt für die Briefwahl

Das ist wichtig, damit die Briefwahl zählt: 

  • Auf Termin achten! Der Wahlbrief muss rechtzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingehen, spätestens am 9. Juni 2024, 18 Uhr. 
  • Die Wahlunterlagen müssen vollständig sein. 
  • Der Wahlschein muss von Ihnen unterschrieben sein. — Die Umschläge müssen verschlossen sein. 
  • Es dürfen nur die amtlichen Umschläge verwendet werden.


Aus diesen Gründen kann die Briefwahl zurückgewiesen werden und nicht zählen:

  • Der Wahlbrief ist nicht rechtzeitig eingegangen.
  • Die Wahlunterlagen sind nicht vollständig oder der Wahlschein ist nicht unterschrieben.
  • Die Umschläge sind nicht verschlossen.
  • Es wurden keine amtlichen Umschläge verwendet.
Was passiert, wenn gewählte Personen die Wahl nicht annehmen können oder wollen?
 

Gewählte Bewerberinnen und Bewerber sind nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Lehnen sie die Wahl ab, sterben sie oder verlieren aus anderen Gründen ihren Sitz, so geht der Platz auf eine Ersatzperson über.

Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gilt auch, wenn Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber die Wahl ablehnen, sterben oder ihren Sitz verlieren. 

Die gesetzliche Mitgliederzahl der jeweiligen Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Bei einem Ausscheiden von hauptamtlichen Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen, Oberbürgermeistern beziehungsweise Oberbürgermeisterinnen oder Landräten und Landrätinnen muss neu gewählt werden. Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen wählt die Gemeindevertretung aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Person, die die Aufgaben bis zum Ende der Legislaturperiode übernimmt.

Kann ich bei der Stimmenauszählung mithelfen?
 

Ja, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden zu jeder Wahl gesucht. Ohne sie wären die Wahlen nicht möglich. Sie sorgen im Wahllokal dafür, dass die Wahl reibungslos und korrekt durchgeführt werden kann. Zum Beispiel prüfen sie die Stimmzettelausgabe, die Wahlbenachrichtigung und das Personaldokument der Wählerinnen und Wähler. 

Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie im Wahllokal die abgegebenen Stimmen aus. Sie helfen auch bei der Auszählung der Stimmen, die per Briefwahl abgegeben werden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, wird also nicht vergütet. 

Es wird je doch für den Einsatz ein sogenanntes Erfrischungsgeld gezahlt: 35 Euro für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher und 25 Euro für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder. 

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jede Person werden, die wahlberechtigt ist. Eine Ausnahme gilt für Personen, die selbst kandidieren sowie ihre Vertrauenspersonen. Diese dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Was kostet eine Wahl?
 

Eine Kommunalwahl kostet mehrere Millionen Euro und wird aus Steuermitteln bezahlt. Der Versand von Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände, all das muss bezahlt werden. Die Gemeinden tragen die Kosten dafür.

Anders als zu Bundestags- oder Landtagswahlen gibt es zu Kommunalwahlen keine Erstattung von Wahlkampfkosten für Parteien und andere politische Vereinigungen oder Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Die Kosten, die ihnen im Laufe ihrer Bewerbung entstanden sind, müssen sie selbst tragen.

 

Lesetipp

Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

Kommunalwahlen in Brandenburg 2024. Fragen und Antworten

Am 9. Juni 2024 werden die Weichen für die Kommunalpolitik in Brandenburg für die nächsten fünf Jahre gestellt. Wer darf wählen, was passiert im Wahllokal, wie geht es nach den Wahlen weiter und warum ist meine Stimme wichtig? Unsere neue Broschüre beantwortet diese und viele weitere Fragen zu den Kommunalwahlen.

Diese Publikation können Sie online lesen.

Grundsätzliche Vorschriften zur Wahl sind im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz festgelegt. Die Größe der Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl des jeweiligen Gemeinde oder des Kreises ab. Grundsätzlich arbeiten Kommunalvertretungen ähnlich wie Parlamente – zum Beispiel der Landtag. Es gibt Fraktionen, Ausschüsse und regelmäßige öffentliche Ratssitzungen, bei denen Entscheidungen getroffen werden. Aber: Die Gemeinde- oder Stadträte arbeiten ehrenamtlich und die Abgeordneten können keine Gesetze erlassen. 

Mehr über die Kommunalpolitik in Brandenburg können Sie hier lesen. 

Illustration zur Kommunalpolitik. Bürgerbeteiligung vor dem Rathaus
© Großstadtzoo

Ich kandidiere!  

Sie wollen mitbestimmen, was bei Ihnen vor Ort läuft und die Dinge selbst in die Hand nehmen? Unsere Infos helfen bei der Umsetzung des Plans. 

 

Teilhabe  

2018 hat der Landtag in Brandenburg die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt und das Brandenburgische Wahlrecht geändert. Auch geistig Behinderte in Vollbetreuung dürfen zur Landtagswahl und den Kommunalwahlen abstimmen, wenn sie das möchten.

BLPB, März 2024

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Kommentare

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Hallo,
im Nachgang an die Kommunalwahl in Brandenburg hier eine interessante Frage:
Darf ein Amtsmitarbeiter (Sachbearbeiter) einen Sitz in der Gemeindevertretung annehmen ja oder nein? Wenn ja, welche rechtlichen Hinweise gäbe es und wenn nein, welche Paragraphen der Kommunalverfassung und des Wahlgesetzes sprechen dagegen?
Vielen Dank und viele Grüße

Hallo Klaus Faber,

Ihre Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz bestimmt grundsätzlich in Paragraf 12 die Fälle, in denen der Sitz in der Gemeindevertretung mit dem Dienstverhältnis unvereinbar (inkompatibel) ist. Inwiefern der von Ihnen geschilderte Fall darunter fällt, können und dürfen wir nicht beurteilen, die Kompetenz dafür liegt in der Kommunalabteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales. Bitte wenden Sie sich dorthin für weitere Informationen. kommunalabteilung@mik.brandenburg.de

+49 331 866 2300

Mit den besten Grüßen

Ihre Landeszentrale

 

Guten Tag,
Kann ein Sachgebietsleiter (Wirtschaftsförderung) des Kreises auch Stadtverordneter werden? Den §12 es Bbg Wahlgesetz interpretiere ich so, dass dies aufgrund seiner leitenden Funktion nicht möglich wäre. Was passiert, wenn er nach der Wahl das Amt annimmt.
Was regelt hier dann der §22 (Mitwirkungsverbot), da sein Sachgebiet angehört wird bezüglich Flächennutzungspläne und Bebauungspläne?
Eine Antwort wäre sehr hilfreich.

Guten Tag,
Ich wollte fragen ob es Nachteile hat sich als Einzelwahlvorschlag aufstellen zu lassen und nicht Mitglied einer Fraktion (Liste) zu sein.

VG

Die Möglichkeiten einer Kandidatur haben wir hier zusammengefasst. Als Einzelbewerber/-in müssen Sie den Wahlvorschlag selbst einreichen, Unterstützungsunterschriften sammeln und auch den Wahlkampf selbst organisieren.

Oft ist es auch wirksamer, sich  Partner für die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordnete zu suchen. Die Fraktionen oder Gruppen in den Gemeinde- und Kreistagsvertretungen versuchen meistens, zu einer gemeinsamen Meinung zu gelangen, bevor sie abstimmen. 

Viele Grüße

Ihre Landeszentrale

In Brandenburg gibt es bei den Wahlen für den Ortsbeirat und die Gemeindevertretung, das Listenprinzip. Aus dem Anteil, den eine Partei von den insgesamt abgegebenen Stimmen erhalten hat, ergibt sich Anzahl der Plätze im Ortsbeirat oder der Gemeindevertretung. Diese Plätze werden dann gemäß den Nominierungen auf der Liste besteht, es sei denn, x verzichtet und dann rückt y nach usw.
Aber kann ein Ortsbeirats- Gemeinderatsmitglied einfach die Partei wechseln, nachdem er/sie mit Hilfe aller Stimmen, die für seine Partei abgegeben wurden überhaupt erst seinen Platz bekommen hat? Die Wahlen sind doch primär Listen- und nicht Personengebunden. Ich empfinde das als äußerst fragwürdig und nicht gerecht gegenüber dem Wähler.

Vor allem wenn eine Partei A ursprünglich zwei Sitze hatte und die andere B nur einen. Jetzt wechselt ein Politiker von Partei A einfach zu Partei B und verhilft ihr zu einer Mehrheit?! Das geht!?

Hallo Michael Sauer, vielen Dank für Ihre Frage, die einen Grundsatz unseres demokratischen Systems betrifft: die Freiheit des Mandats. Wir haben für eine detaillierte Auskunft beim zuständigen Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) nachgefragt:

Jeder Bürger hat das durch die Landesverfassung (LV) geschützte Recht, sich in einer Partei oder politischen Vereinigung zu organisieren und zu engagieren (Artikel 20 Abs. 1 LV). Dazu gehört auch das Recht, aus einer entsprechenden Organisation nach den jeweiligen internen Satzungsbestimmungen wieder auszutreten. Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Austritts ein politisches Mandat ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle. Dies gilt für Mandate auf kommunaler Ebene, aber auch für Mandate im Landtag, Bundestag oder Europäischen Parlament.
Solche Fälle treten tatsächlich öfter auf. Hier zum Beispiel ein Bericht der "Deutschen Welle" dazu.

Der Wähler wählt bei einer kommunalen Wahl gegebenenfalls die Personen auf der Liste einer Partei oder sonstigen Wahlvorschlagsträgers. Das ist geregelt im brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWAhlG), § 84 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 - personalisierte Verhältniswahl).

Diese Personen müssen nicht Mitglied dieser Partei sein – sie dürfen lediglich nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die an der jeweiligen Wahl teilnimmt. Gerade bei den Gemeindevertretungs- und  Ortsbeiratswahlen wählen die Wahlberechtigten rechtlich und inhaltlich unabhängige Personen für die Dauer der fünfjährigen Wahlperiode. Dabei hat der Wähler keinen Anspruch darauf, dass der Listenkandidat oder die -kandidatin während der Wahlperiode Mitglied der Partei bleibt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass sich der Mandatsträger, selbst wenn er oder sie Mitglied der Partei ist, an die politischen Inhalte seiner Partei bei seinem politischen Handeln hält. Hier greift der Grundsatz des freien Mandats (Artikel 56 Abs. 1 LV)

Genau so wenig kann der Wähler „seinem“ Mandatsträger während der Wahlperiode bindende Vorgaben zur inhaltlichen/politischen Positionierung vorgeben (Artikel 56 Abs. 1 LV und entsprechende Anwendung für kommunale Vertretungen in § 46 Abs. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung/BbgKVerf).

Entsprechend der o.g. Ausführungen ist bei den gesetzlich abschließend geregelten Verlusttatbeständen für ein kommunales Mandat ein Austritt/Wechsel der politischen Organisation nicht aufgezählt (§ 84 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 BbgKWahlG).

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Landeszentrale

Ich möchte eine Chronik über die letzten Legislaturperioden erstellen.
Entsprechen die Zeiten dem des Landtages?
1990-1994-1999-2004-2009-2014-2019-2024

Wie verhält es sich, wenn ausschließlich 3 Einzelwahlvorschläge zur Wahl stehen, das Stimmenverhältnis aber so unterschiedlich ist, dass einer von den Einzelbewerbern rechnerisch 2 Sitze erhalten würde. Dann müsste doch § 5 Satz 2 BbgKWahlG zutreffen und jeder der 3 Einzelbewerber erhält einen Sitz, egal wie viel Stimmen der letzte hat?

Wie verhält es sich, wenn ein Einzelkandidat so viele Stimmen bekommt, dass es bei der Sitzverteilung 2 Sitze erhält? Zählt dann seine Stimme doppelt?

Nein, seine Stimme zählt nicht doppelt, die nicht zu besetzenden Sitze bleiben dann für die Dauer der Wahlperiode leer. Geregelt ist das alles im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz.

In Paragraph 48 Abs. 6 heißt es: "Ergibt die Berechnung [...] mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend."

Viele Grüße

Ihre Landeszentrale

Hallo,
vielen Dank für diese informative Internetseite. Ich freue mich dass Sie Ihren Bildungsauftrag hierbei gut erfüllen und die Wahlen verständlich erläutern.
Beste Grüße

Wo und Bis wann muss ich mich anmelden wenn ich für den Ortsbeirat kandidieren möchte. Wieviel Unterstützer brauche ich?

Hallo Mathias, da sind Sie zu den Kommunalwahlen in diesem Jahr leider zu spät. Der Termin für die erforderlichen Unterlagen beim Wahlleiter war am 21. März. Hier haben wir grundlegende Fragen zum Thema “Selbst kandidieren” zur Kommunalwahl zusammengestellt. Mit freundlichen Grüßen Ihre Landeszentrale

Damit Sie bestens vorbereitet sind, planen wir eine Broschüre mit den wichtigsten Fragen zur Wahl. Doch welche sind das? Schreiben Sie uns in die Kommentare, was Sie zur Kommunalwahl wissen wollen. 

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Diese Frage erreichte uns auf youtube.

Bei der Wahl des Ortsbeirates (3 Personen) wie wird entschieden, wer dort reinkommt, wenn 2 Einzelbewerber und 2 Wählergruppen mit je 4 Mann daran teilnehmen?

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz. § 85 legt fest, dass die Wahlberechtigten des Ortsteils den Ortsbeirat wählen. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen, die er entweder einem Kandidierenden geben oder auf verschiedene Bewerber verteilen kann. Das Ergebnis der Wahl wird dann nach einem bestimmten Algorithmus berechnet. Die Grundlage für die Berechnung findet sich in § 48 Absatz 2.

Ein Beispiel:
In einem Ortsbeirat sind 3 Sitze zu besetzen. 2 Einzelbewerber sowie 2 Wählergruppen mit jeweils 4 Bewerbern treten zur Wahl an. Die Verteilung der Sitze ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung: Die Gesamtzahl der Sitze (3) wird mit der Zahl der Stimmen multipliziert, die ein Wahlvorschlagsträger (hier die jeweilige Wählergruppe und Einzelbewerber) erhalten hat und durch die Stimmenanzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag* erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebene Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Ergibt die Berechnung beispielsweise mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind (zum Beispiel im Falle eines Einzelbewerbers), so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

Anmerkung: In Orten bis zu 500 Einwohnern kann der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt werden. In diesem Fall wird das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung geregelt. Diese kann in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

* Alle Kandidierenden müssen als Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht werden. Man kann allein als Einzelkandidat antreten oder sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Egal, wie viele Namen auf einem Wahlvorschlagszettel stehen, jeder Zettel wird als ein Wahlvorschlag gewertet. Steht der Name eines Einzelbewerbers auf der Liste, zählt er als ein Wahlvorschlag. Stehen vier Kandidierende auf einer Liste, werden sie ebenfalls als ein einziger Wahlvorschlag behandelt. Das ist dann wichtig, wenn Unterstützungsunterschriften nötig sind. Diese müssen dann nicht für die einzelnen Kandidierenden auf der Liste gesammelt werden, sondern für die Liste (den Wahlvorschlag) insgesamt.
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wollte fragen, ob es möglich ist, für die Wahl zur Gemeindevertretung und für die Wahl zum Ortsbeirat auf unterschiedlichen "Listen" zu stehen.

Der Hintergrund ist, dass meine Mitstreiter sich nur für unseren Ortsbeirat aufstellen lassen wollen und kein Interesse daran haben auf die "große öffentliche" Liste eines Wählerbündnisses aus der Gemeinde zu kommen - welche ich aber für die Wahl zur GV benötige.

Wir würden dann für die Wahl zum OB eine "kleine" Wählergruppe bilden.

Meine zweite Frage, bezieht sich auf genau dieses Vorhaben. Gründe ich eine Wählergruppe im Grunde durch eine Sitzung wo wir unsere Mitstreiter zusammentrommeln, die Listenplätze festlegen und den "Vorsitzenden" ernennen + das ganze geben wir dann mit Namen etc. in den Formularserver ein ?

So ganz habe ich das aus Ihrer Verlinkung unter einer andere Frage nicht entnehmen können.

Viele Grüße und größten Dank für die Antwort im voraus.

MM

Guten Tag lieber Maximilian Müller, Ihre Fragen betreffen das Wahlrecht und den Bewerbungsprozess. Die Kompetenz in diesen Bereichen liegt bei der Kommunalabteilung im Ministerium des Innern kommunalabteilung@mik.brandenburg.de , Tel.: 0331 866 2300. Sie können sich auch an Ihre Kreiswahlleitungen Kommunalwahlen | Wahlen Brandenburg wenden oder die Wahlleitung in Ihrer Gemeinde. Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

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