Kommunen, das heißt die Landkreise, Städte und Gemeinden, haben das Recht auf eine eigene Vertretung. So regelt es das Grundgesetz in Artikel 28. Diese kommunalen Vertretungen arbeiten alle nach den gleichen Grundsätzen, haben aber unterschiedliche Namen. In den Landkreisen heißen sie Kreistag, in Gemeinden Gemeindevertretung und in den Städten spricht man von der Stadtverordnetenversammlung.

Ortsbeiräte in Brandenburg

In Ortsteilen können Ortsbeiräte gewählt werden. Die Mitglieder sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern im Ortsteil und der Gemeinde. Sie haben nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden.