Jeder wahlberechtigte Bürger hat das Recht, auf Antrag an der Briefwahl teilzunehmen bzw. mittels eines beantragten Wahlscheins in einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises zu wählen.
Einen Wahlschein erhält man auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde. Ihre Anschrift befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung. Ein Wahlschein enthält neben dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch die Wahlscheinnummer und Wählerverzeichnisnummer. Letztere werden nach Prüfung der Wahlberechtigung vergeben.
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax oder E-Mail als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen.
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
- einen Wahlschein,
- einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises,
- einen amtlichen Wahlumschlag (um die Geheimhaltung der Wahl zu garantieren),
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag (um den Brief abzuschicken) und
- ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Sendet der Briefwähler den Wahlbrief per Post, so muss dieser spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Der Wahlbrief muss nicht frankiert werden, anders ist es natürlich, wenn er im Ausland zur Post gegeben wird.
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe u.a. dann zurückzuweisen, wenn
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- die Wahlunterlagen nicht vollständig oder nicht unterschrieben sind,
- die Umschläge nicht verschlossen sind,
- keine amtlichen Umschläge verwendet wurden.
Briefwahl - Gefahr für die Demokratie?
Die Wahl per Brief wird immer beliebter. Zur Bundestagswahl 1990 stimmten bundesweit nur 9,8 Prozent der Wahlberechtigten per Briefwahl ab. 2005 waren es 18,7 Prozent, 2009 bereits 21,4 Prozent und 2013 24,3 Prozent.
Die Briefwahl ist umstritten, denn wie soll sichergestellt werden, dass der Wahlberechtigte wirklich allein seine Stimme abgegeben hat?
Das Bundesverfassungsgericht beurteilte das Briefwahl-Verfahren 1967 und 1981 als verfassungsgemäß. Experten sehen in der Briefwahl dennoch eine mögliche Gefahr für die Demokratie. Briefwahl müsse die Ausnahme bleiben, kritisierte etwa Ulrich Battis, emeritierter Staatsrechtler der Humboldt-Universität Berlin. Er ist der Meinung, dass sich das Verfassungsgericht erneut mit der Briefwahl befassen sollte, wenn der Anteil auf 30 oder gar 40 Prozent steigt.
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Kommentare
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Bin am Wahltag in Urlaub.
AW: Briefwahl
Vielen Dank Liane Biewald, wenn Sie dennoch wählen gehen möchten, dann ist die Briefwahl vielleicht eine Möglichkeit. Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale
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