Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, Einspruch gegen die Bundestagswahl einzulegen. Die Prüfung der Wahl ist dann Sache des Bundestages. Er wird nur auf Einspruch hin tätig.
Ein amtliches Einspruchsrecht haben die Landes- und der Bundeswahlleiter sowie der Bundestagspräsident. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl beim Bundestag eingehen und begründet werden.
Ein Einspruch ist nur dann erfolgreich, wenn ein Fehler bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Bundestagswahl festgestellt worden ist und dieser Wahlfehler auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag Einfluss hat oder haben kann oder eine Verletzung des persönlichen (subjektiven) Wahlrechts darstellt. Damit scheiden alle Rechtsverstöße als unerheblich aus, welche die Sitzverteilung nicht berühren. Ein erfolgreicher Wahleinspruch kann dazu führen, dass die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt und ihre Wiederholung angeordnet wird (vgl. § 44 Bundeswahlgesetz).
Ob die Wahl in Teilen oder ganz zu wiederholen ist, entscheidet das Plenum des Bundestages. Gegen diese Entscheidung, die vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wird, kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Näheres regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Quelle: Deutscher Bundestag, Oktober 2013
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