Besonders junge Menschen sind für die rechte Szene interessant. Sie sind über Musik, Kleidung und ein bestimmtes Protestverhalten beeinflussbar. Verbote sollten aber mit Sorgfalt diskutiert werden, denn die Pro- und Contra-Argumente sind gewichtig.
Die Lektüre rechtsextremer Propaganda vermittelt rasch den Eindruck, die Bundesrepublik sei ein Überwachungs- und Zensurstaat im Formate eines orwellschen Albtraums. So kursiert in Anlehnung an George Orwells Roman „1984“ das Schlagwort von der „Gedankenpolizei“. Die Behörden würden alles, das sich gegen „das System“ richtet, wie es im Slang heißt, bald erkennen und umgehend verbieten.
Schon aus dem Grund, rechtsextremer Propaganda nicht Wasser auf die Mühlen zu liefern, sollte im Gespräch über vermeintliche „Verbote“, insbesondere aber bei der Durchführung von Verboten im Jugendstrafvollzug, in Schulen oder in Jugendclubs etwa von Kleidung und so weiter, Umsicht walten.
Für und gegen die Durchführung von Verboten gibt es gewichtige Argumente:
Pro | Contra |
Gesetze sind einzuhalten: In jedem Fall sind die gesetzlichen Regelungen, also das Strafgesetzbuch, das Jugendschutzgesetz sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schulbetrieb etc. zu beachten. Erziehungseffekt: Verbote können durchaus Umorientierungsprozesse bei rechtsextremistisch beeinflussten Jugendlichen bewirken, insbesondere wenn sie den Schülern begründet werden. Im besten Fall tragen sie zur Erkenntnis bei, dass diese Äußerung, jenes Zeichen nicht „normal“ sind und von anderen evtl. als Bedrohung wahrgenommen werden. | Verbote sind undemokratisch: Selbstbewusste Demokratien halten Meinungen aus dem extremen Meinungsspektrum aus. Verbote treffen oft die Falschen: Jugendkulturen sind nicht statisch, sie unterliegen stetigem Wandel. Ohne intime Kenntnisse der je aktuellen Codes, Ästhetik, Mode usw. laufen Verbote Gefahr, die Falschen zu treffen. Verbote verfestigen: Die „Selbststilisierung“ als verfolgte Unschuld und als „Opfer“ ist nicht einfach nur Inszenierung, sondern zentraler Bestandteil des Weltbildes der extremen Rechten. Verbote bestätigen und verfestigen es. Radikalisierungsgefahr: Verbote werden in einer ausreichend großen Gruppe Jugendlicher beinahe immer zu Solidarisierungen unpolitischer und zur Radikalisierung ideologisierter Jugendlicher führen. |
Zur Durchführung von Verboten: Das Beispiel Schule
Schulen sind Orte, an denen die Grundrechte von Jugendlichen eingeschränkt sind. Zitiert sei im Folgenden aus dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG). Hier heißt es:
Das Grundrecht der Freiheit der Person [...] und das Erziehungsrecht der Eltern [...] werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis und über die Schulpflicht eingeschränkt.“ (§ 145 BbgSchulG)
§ 47 (1) BbgSchulG schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung so ein:
Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.“ (§ 145 (1) BbgSchulG)
Daran, dass die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz und das Recht auf persönliche Ehre vom brandenburgischen Schulgesetz ins Recht gesetzt werden, ist zunächst nichts Ungewöhnliches. Allein die Beschränkung auf den „gesetzlichen Auftrag der Schule“ gibt den Schulen ein weitreichendes Instrumentarium zur Einschränkung der Meinungsfreiheit in die Hand, nämlich immer dann, wenn der Erziehungsauftrag gefährdet ist. Paragraph 4, der sich den „Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung“ widmet, verpflichtet u. a. zu:
- „Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg“ (§ 4 (1) BbgSchulG)
- „Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.“ (§ 4 (4) BbgSchulG)
- „Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten“ (§ 4 Abs. 4 Nr. 5 BbgSchulG)
- „sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen“ (§ 4 Abs. 4 Nr. 6 BbgSchulG)
- „zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,“ (§ 4 Abs. 4 Nr. 9 BbgSchulG)
- „Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,“ (§ 4 Abs. 4 Nr. 10 BbgSchulG)
- „zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten“ (§ 4 Abs. 4 Nr. 11 BbgSchulG)
- „Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen“ (§ 4 Abs. 4 Nr. 12 BbgSchulG)
Wo die Schulen in Brandenburg auch nur eines dieser Erziehungsziele gefährdet sehen, haben sie nach dem Gesetzestext die Möglichkeit einzugreifen. Darüber hinaus verbietet Absatz 2 des Paragraphen 47 BbgSchulG „politische Werbung in schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während des Schulbetriebs“ – gemeint ist parteienpolitische Werbung.
Quelle: Verbote? „Wehrhafte Demokratie“, Strafgesetzbuch & Indizierungsverfahren. Jan Buschbom, 2007
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