Strafgesetzbuch

Die Bundesrepublik - ein Überwachungsstaat vor allem gegen rechts, so ein häufiges Argument aus der rechten Szene. Tatsache ist, das Strafgesetzbuch gilt für alle Bürger. Wer also gern in Hakenkreuz-Bettwäsche schläft, kann das tun, solange es kein Dritter sieht.

Paragraphen
Das Strafgesetzbuch regelt die Einhaltung der Grundrechte in der Praxis - für alle Bürger. © Visual Concepts - Fotolia.com

Die Bundesrepublik interessiert sich nicht dafür, was der Einzelne denkt

Dass das Strafgesetzbuch oder einzelne seiner Teile formuliert worden seien, um einen bestimmten Teil des Meinungsspektrums, nämlich den der extremen Rechten, gezielt zu verfolgen oder zu unterdrücken, ist unwahr.

Auch dass der Staat „Meinungsverbote“ ausspricht, entspricht nicht der Faktenlage. Um die jeweiligen Straftatbestände zu erfüllen, spielen „Verbreitung“, „Zugänglichmachen“ und „Öffentlichkeit“ eine entscheidende Rolle. Paragraph 130 bestraft Straftaten, die in einer Weise ausgeführt werden, "die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

Was auf den ersten Blick wie eine Nebensächlichkeit wirkt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als zentraler Unterschied zum „Big-Brother“-Szenario eines Georg Orwell, das von Rechtsextremisten so häufig bemüht wird: Die Bundesrepublik interessiert sich nicht dafür, was der Einzelne denkt. Wer gerne in Bettwäsche mit Hakenkreuzen übernachtet, der wird vom Staat nicht daran gehindert, solange dafür gesorgt ist, dass Dritte nicht Einsicht haben, etwa durch die Zimmerfenster.

Zu nennen sind im Zusammenhang mit rechtsextremen Tätern folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches: 

  • § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
  • § 85 (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot)
  • § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
  • § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
  • § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
  • § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
  • § 130 (Volksverhetzung)
  • § 130a (Anleitung zu Straftaten)
  • § 131 (Gewaltdarstellung)
  • § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)
  • § 168 (Störung der Totenruhe)
  • § 185 (Beleidigung)
  • § 186 (Üble Nachrede)
  • § 187 (Verleumdung)
  • § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)

Diese Liste an Regelungen des Strafgesetzbuches, die häufig in Zusammenhang mit Straftätern aus der extremen Rechten zur Anwendung kommen, ist höchst unvollständig, so fehlen bspw. sämtliche Gewaltdelikte. Dennoch zeigt ein Blick auf sie, dass der Strafkatalog keineswegs ausschließlich auf die extreme Rechte zugeschnitten ist.

Die Paragraphen 84 – 91 widmen sich Gefährdungen des demokratischen Rechtsstaates. Sie kommen zwar häufig in Zusammenhang mit rechtsextrem motivierten Straftätern zur Anwendung, keinesfalls jedoch zielen sie ausschließlich auf Straftäter der extremen Rechten.

Betroffen können ebenfalls Personen der radikalen Linken oder beispielsweise des Ausländerextremismus sein.

Jeder der hier aufgeführten Paragraphen greift auf die eine oder andere Weise in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ein. Während wohl den meisten Menschen unmittelbar einleuchtet, warum etwa Beleidigungen oder gar die öffentliche Aufforderung zu Straftaten vom Gesetzgeber unter Strafandrohung verboten sind, wird immer wieder über den Sinn und Unsinn der sog. „Meinungsparagraphen“ §§ 86, 86a oder bspw. 130 StGB diskutiert, insbesondere von Rechtsextremisten selbst.

Dabei sind §§ 86 und 86a weder ausschließlich auf rechtsextremistische Delikte gemünzt, denn als „verfassungswidrige Organisationen“ gelten ja nicht allein die NSDAP oder verbotene rechtsextremistische Vereinigungen, sondern eben auch die Kommunistische Partei Deutschlands und weitere mit Vereinigungsverboten belegte Organisationen des Links- und des Ausländerextremismus.

Noch handelt es sich bei ihnen im engeren Sinne um „Verbote“, denn strafbar sind Verbreitung und öffentliche Verwendung bzw. Vorratshaltung zur Verbreitung und öffentlichen Verwendung, wie es in § 86a StGB (1) heißt. Nicht verboten ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, etwa des Hakenkreuzes, demnach beispielsweise:

  • zur privaten Verwendung, wobei Gerichte im Zweifelsfall anhand der vorhandenen Stückzahl (etwa von Büchern, in denen strafbare Kennzeichen Verwendung finden) beurteilen, ob diese zu privaten Zwecken oder zur Verbreitung vorgesehen sind.
     
  • das Anbringen in der Wohnung (Fahnen, Plakate u. ä.), wenn diese nicht von Außen einsehbar sind.
     
  • das Tragen unter der Oberbekleidung (Pullover, Hemden, Jacken), wenn das strafbare Kennzeichen nicht für Dritte sichtbar ist.
     
  • Verwendung auf privaten Feiern auf Privatgrundstücken, wenn sie nicht von Außen einsehbar sind.

Ähnlich lautet die Formulierung in § 86 StGB, entsprechend gelten die Tatbestände.

Gesinnungsparagraph Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Regelmäßig im Zusammenhang mit rechtsextremen Straftätern zur Anwendung kommt der Paragraph 130 StGB: Volksverhetzung. Die Absätze 1 und 2 definieren Volksverhetzung als Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen, als Angriffe gegen die Menschenwürde in Form von Beschimpfung, böswilligem Verächtlichmachen und Verleumden sowie als Verbreitung, öffentliche Ausstellung, das öffentliche Anschlagen, die Vorführung und allgemeiner das Zugänglichmachen von

Schriften (...), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden“ (§ 130 (2) StGB).

So würde beispielsweise die Forderung "Tod allen Lehrern!“ den Straftatbestand des § 130 erfüllen.

Die Absätze 3 und 4 des Paragraphen 130 nehmen unmittelbar Bezug auf die Shoa und den Nationalsozialismus. Zu Recht geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Verbrechen des Nationalsozialismus über jeden Zweifel erhaben sind. Dennoch schützt der Paragraph 130 nicht einfach vor einer Lüge (die als solche keinen Straftatbestand darstellt), vielmehr betrachtet der Gesetzgeber die „Würde der Opfer“ als schützenwertes Gut. Vielleicht hilft ein Vergleich zum Verständnis: Angenommen ein Mörder beschimpft sein Opfer und rechtfertigt seine Tat mit den Worten "Das war eine Ratte, die den Tod verdient hat!“, hätten das Mordopfer post mortem und seine Angehörigen nicht ein berechtigtes Interesse daran, dass der Staat solche Äußerungen unterbindet und den Täter für sie bestraft?

Es kann also festgehalten werden, dass die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB gleichermaßen alle Bevölkerungsgruppen davor schützen, zum Objekt von Hass- und Gewaltreden oder in ihrer Menschenwürde angegriffen zu werden.


Holocaust-Leugnung

Eine Ausnahme im Strafgesetzbuch stellen die Absätze 3 und 4 dar, denn hier werden Holocaust und Nationalsozialismus ausdrücklich angesprochen. Absatz 3 stellt Billigung, Leugnung und Verharmlosung einer „Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches [Völkermord] bezeichneten Art“ unter Strafe, wenn sie „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus“ begangen wurde.

Absatz 4 stellt Billigung, Leugnung und Verharmlosung der nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe, wenn sie „in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“ geschehen. Alle Straftatbestände des § 130 StGB gelten erst dann als erfüllt, wenn die Tat „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

Kritiker – bürgerliche wie rechtsextreme – argumentieren immer wieder, § 130 (3) StGB enthalte eine Tatsachenbehauptung, dass nämlich die Ermordung, Verfolgung und Vertreibung der Juden „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus“ Völkermord (§ 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch) gewesen sei. Das komme einem „Denkverbot“ vom Range eines „kirchlichen Glaubenssatzes“ gleich.

Anlässlich der Urteilsverkündung gegen den Holocaustleugner Ernst Zündel am 15. Februar 2007 sprach zum Beispiel der Kommentator der Frankfurter Allgemeinen Zeitung davon, dass „es einem Überzeugungstäter unmöglich [wird], entlastende Beweise anzuführen“: „Ob das eines Rechtsstaats würdig ist, steht auf einem anderen Blatt.“ (FAZ, 16.02.07). Auch die beiden renommierten Historiker Götz Aly und Eberhard Jäckel sprachen sich im ZDF-Kulturmagazin am 2. März 07 gegen die einschlägigen Absätze des § 130 StGB aus.

Die Leugnung der Shoa, so Jäckel, sei „etwas so unglaublich Widersinniges, dass man darüber eigentlich gar nicht reden müsste“. Dummheit sei jedoch nicht strafbar, und erst der Prozess habe Zündels „geisteskranke Leugnerei in die Öffentlichkeit getragen“ und ihm eine Bedeutung verschafft, die er nicht verdient hätte (ZDF. aspekte – das Kulturmagazin vom 02.03.07, 22:35 – 23:05 Uhr).

Die Rechtslage basiert auf der umfangreichen Wissenschaftsliteratur zu Nationalsozialismus und Shoa. So urteilte das Bundesverfassungsgericht am 13. April 1994, nachdem es auf den Unterschied zwischen grundgesetzlich geschützter Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung aufmerksam gemacht hatte:

Infolgedessen endet der Schutz von Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Geschichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut [...] Bei der untersagten Äußerung, dass es im Dritten Reich keine Judenverfolgung gegeben habe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist.“ (1 BvR 23/94)

Festzuhalten ist daher: Tatsachenbehauptungen genießen nicht den vollen Schutz nach Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit). Dass es während des Dritten Reichs keine Judenverfolgungen gegeben habe, stellt keine Meinungsäußerung dar, sondern eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung – oder weniger vornehm formuliert: eine Lüge.

Ausnahme: die so genannte Sozialadäquanz

Die so genannte „Sozialadäquanz“ gemäß § 86 (3) StGB schränkt die Wirksamkeit der Regelungen der §§ 86, 86a und 130 ein. Nicht strafbar sind demnach Vergehen, wenn das „Propagandamittel oder die Handlung“ folgenden Zwecken dient:

  • der staatsbürgerlichen Aufklärung,
  • der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
  • der Kunst oder der Wissenschaft,
  • der Forschung oder der Lehre,
  • der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
  • ähnlichen Zwecken.

Nur so ist es zum Beispiel straffrei, dass in wissenschaftlichen Untersuchungen Abbildungen, auf denen das Hakenkreuz zu sehen ist, gezeigt werden können.

Zuletzt herrschte Zweifel über die Auslegung und Gültigkeit der Sozialadäquanz: So hatte im September 2006 das Landgericht Stuttgart einen Versandhändler nach § 86a StGB verurteilt, der u. a. T-Shirts verkaufte, auf denen Anti-Nazi-Symbole abgebildet sind, durchgestrichene oder zerrissene Hakenkreuze etc. Das Gericht urteilte unter anderem, es drohe „Gefahr der Gewöhnung“. Dieses Urteil wurde höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof am 15. März 2007 aufgehoben.


Auszug aus: Verbote? „Wehrhafte Demokratie“, Strafgesetzbuch & Indizierungsverfahren. Jan Buschbom, 2007


 

Linktipps

  • "Nur Soldat!"

    Strafverfolgung in rechtsextremer Propaganda, Wirkungen von Ideologie & Möglichkeiten präventiver Intervention bei jugendlichen Gewaltstraftätern. Jan Buschbom / Violence Prevention Network e. V., 2007

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