Leichte Sprache: Was macht der Bundes-Tag?
Leichte Sprache: Die Bundestags-Präsidentin
Der Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus der Gesamtheit der gewählten Abgeordneten. Der Bundestag ist die einzige Institution auf Bundesebene, deren Mitglieder direkt vom Volk gewählt werden.
Dafür ist der Bundestag verantwortlich:
- Gesetzgebung: Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind.
- Kontrolle der Bundesregierung: Dazu können die Abgeordneten und Fraktionen Anfragen stellen, die von der Regierung beantwortet werden müssen.
- Finanzen: Der Bundestag beschließt den Bundeshaushalt und kann Untersuchungsausschüsse einrichten, um mögliche Missstände aufzuklären.
- Auslandseinsätze: Ohne Zustimmung des Bundestages findet kein Einsatz der Bundeswehr im Ausland statt. Außerdem kontrolliert er die Arbeit der Nachrichtendienste.
Wahl des Bundeskanzlers/ der Bundeskanzelerin
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und ist an der Bestellung weiterer wichtiger Ämter beteiligt.
Dazu zählen:
- die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes,
- der Präsident/die Präsidentin und Vizepräsident/-in des Bundesrechnungshofs
- der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz).
Fraktionen und Mitglieder
Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages, die meist derselben Partei angehören, können eine Fraktion bilden und somit gemeinsame Ziele durchsetzen.
Die Anzahl der Abgeordneten im Bundestag ist gesetztlich festgelegt. Diese Regelzahl beträgt derzeit 598 Mitgliedern, davon 299 Direktkandidierende (Erststimme) und 299 Listenplätze (Zweitstimme). Die gesetzliche Abgeordnetenzahl kann sich aber erhöhen, zum Beispiel durch Überhang- und Ausgleichsmandate. Dies war nach der Bundestagswahl 2021 der Fall. Die Zahl der Abgeordneten wuchs auf 736. Der aktuelle 20. Deutsche Bundestag wird deshalb auch oft als XXL-Parlament bezeichnet.
Brandenburger Abgeordnete im Bundestag
Vertrauensfrage
Nach Artikel 68 des Grundgesetzes kann der Bundeskanzler im Bundestag die Vertrauensfrage stellen, um sich zu versichern, dass er und seine Politik nach wie vor die Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten haben.
Der Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage auch mit einer Sachfrage, wie der Entscheidung über einen Gesetzentwurf, verknüpfen.
Stimmt die Mehrheit der Abgeordneten dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht zu, dann kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag innerhalb von 21 Tagen auflösen. Innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösung muss die Wahl zu einem neuen Bundestag erfolgen, so sieht es Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes vor.
BLpB, November 2021
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