„ ... Um Missverständnissen vorzubeugen: Der politische Anspruch, den der Gesetzgeber sich mit der Verabschiedung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gestellt hat, ist per se positiv zu werten.
Die Akten des Staatssicherheitsdienstes sollen – so § 1 des Gesetzes – die Betroffenen darüber aufklären, ob und in welcher Weise der Staatssicherheitsdienst auf ihr persönliches Schicksal eingewirkt hat, die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit der Stasi soll gewährleistet werden, öffentliche und private Stellen sollen über den Inhalt der Stasi-Unterlagen informiert werden, insbesondere solle der einzelne davor geschützt werden, dass er durch die vom Staatssicherheitsdienst gespeicherten Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. ...
Es ist im Stasi-Unterlagen-Gesetz aber keinerlei Verfahrensvorschrift vorgesehen, die eingehalten werden muss, um sich der Richtigkeit des Inhalts der Stasi-Unterlagen zu vergewissern:
Persönliche Mitwirkungsrechte der Stasi-Opfer oder der Stasi-Mitarbeit Verdächtigen bei der Aufklärung des Unterlageninhalts kennt das Gesetz nicht.
Vorgesehen ist lediglich, dass der Bundesbeauftragte auf einem gesonderten, den jeweiligen Unterlagen beizufügenden Blatt es zu vermerken hat, wenn ihm mitgeteilt wird, die Unterlagen seien unrichtig oder wenn die Richtigkeit des Unterlageninhalts von der Person, auf die er sich bezieht, bestritten wird. ...“
(Ilse Staff, Universität Frankfurt a. M., aus der Debatte zum Stasi-Unterlagen-Gesetz, April 1992.)
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