Der hauptamtliche Bürgermeister wird bei der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse durch hauptamtlich tätige Beigeordnete als Stellvertreter unterstützt. Die Beigeordneten haben einen eigenen Geschäftskreis (§ 60 Kommunalverfassung).Die Anzahl der Beigeordneten richtet sich nach der Größe der Einwohnerzahl und ist auf höchstens vier begrenzt (§ 59 Kommunalverfassung). Die Beigeordneten werden für eine Amtszeit von acht Jahren auf Vorschlag des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt (§ 60 Kommunalverfassung), diese kann die Beigeordneten auch mit Zweidrittelmehrheit vorzeitig abberufen.