Finanzhoheit
Finanzhoheit
Den Gemeinden ist das Recht gewährleistet, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer festzulegen (Art.106 Abs.2 S.3 GG). Die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung umfasst damit auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Die Bundesregierung kann die Finanzhoheit auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen, z.B. die Gemeinden. Die Gemeinden erhalten dafür einen Finanzausgleich von Bund und Land.
> siehe auch Schlüsselzuweisungen
> siehe auch Zweckzuweisungen