Hebesatzrecht
Hebesatzrecht
Den Gemeinden ist nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz das Recht gewährleistet, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer festzusetzen. Hebesatz ist ein für die Erhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Rechnungsjahr festgesetzter Hundertsatz, mit dem der Steuermessbetrag vervielfältigt und damit die Steuerschuld ermittelt wird. Nicht garantiert ist eine Ertragsgarantie im Sinne, dass der Gemeinde ein bestimmter steuerrechtlicher Prozentsatz z. B. der Gewerbesteuer zusteht.