Nach § 86 und § 86 a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbreitet oder öffentlich verwendet.
§ 86 Abs. 3 und § 86 a Abs. 3 StGB enthalten jedoch eine so genannte Sozialadäquanzklausel: die Verbote gelten nicht für bestimmte Verwendungen von Kennzeichen in den Bereichen der Wissenschaft und Lehre, der Kunst oder der staatsbürgerlichen Aufklärung, wie auch im Fall dieser Veröffentlichung. Gleichermaßen ist auch das Verwenden von Kennzeichen nicht strafbar, aus denen der unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann. Beispielhaft dafür sind die Darstellungen in der Bildergalerie. Hier wird das Hakenkreuz abgebildet, um zum Beispiel gegen die Veröffentlichung rechtsextremistischer Zeitungen zu protestieren.
Strafbar oder erlaubt?
Symbole und Kennzeichen der extremen Rechten
Ebenfalls erlaubt ist die Verwendung des Hakenkreuzes in durchgestrichener Form. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt.*
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Kommentare
KommentierenStrafverfahren
Guten Abend,
mein Name ist Geta Berescu und wohne ich in Ottobrunn 85521( München).
Ich möchte wissen ob macht ein Sinn, ein Einspruch wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidrigen Organisationen entnehmen ??!!🙈🙈🙈
Sollte ich 2100€ bezahlen für eine absurde Foto an Facebook, welche ich gepostet habe!!
Ich habe 2 Wochen ( von heute) eines Einspruchs entnehmen.
Vielen Dank im Voraus
Berescu
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