Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Neben den Gewalt- und Roheitsdelikten gehören außerdem Straftaten gegen die öffentliche Ordnung zu den Tatbeständen, die vergleichsweise häufig von Rechtsextremisten begangen werden. Etwa Landfriedensbruch (§ 125 StGB) und schwerer Landfriedensbruch (125a StGB), Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) und Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB). Viele dieser Paragrafen enthalten die Formulierung, „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, [...]“.

Gelegentlich scheint auch bei Strafverfolgungsbehörden umstritten zu sein, wie eine Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, beschaffen sein muss. So sagte der NPD-Abgeordnete des sächsischen Landtags, Klaus Menzel, in einer Sendung des Rundfunk Berlin Brandenburg vom 22.09.05:

Ich halte den Führer nach wie vor für einen großen Staatsmann, vielleicht einen der größten, den wir je gehabt haben.“

Der Zentralrat der Juden erstattete Anzeige wegen Verdachtes auf Verstoß gegen § 130 (4) StGB. Die ermittelnde Dresdner Staatsanwaltschaft erkannte in den Äußerungen zwar die „Verherrlichung des NS-Regimes“ und eine „Verletzung der Menschenwürde der Opfer“ als erfüllt, stellte dennoch die Ermittlungen ein, weil „eine Störung des öffentlichen Friedens nicht erkennbar sei“ (Der Tagesspiegel, 23.11.05).

 

Gesetze, die Straftaten gegen die öffentliche Ordnung unter Strafe stellen:

§ 125 StGB: Landfriedensbruch

(1) Wer sich an

1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder

2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,


die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht

§ 125a StGB: Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


1. eine Schußwaffe bei sich führt,

2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,

3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.



§ 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,


1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,

2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),

4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),

6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder

7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1

 

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

 

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