Leichte Sprache: Die Deutschen Grund-Rechte
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und am 23. Mai verkündet. Das Grundgesetz setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.
Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt die Staatsprinzipien, etwa dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.
Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten des Bundestages sowie des Bundesrats erforderlich. Allerdings gibt es unabänderliche Prinzipien im Grundgesetz. So ist es nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes unzulässig, die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze zu ändern.
Quelle: Parlamentsdeutsch. Lexikon der parlamentarischen Begriffe Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Juli 2012 (Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Referats Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages)
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