Wahlrecht

Der Bundestag wird in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt (vgl. Bundestagswahl). Nach dem Mehrheitswahlrecht ist gewählt, wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält (Direktmandat). Nach dem Verhältniswahlrecht werden die Sitze nach dem Anteil der Zweitstimmen vergeben, die auf die Landeslisten der kandidierenden Parteien entfallen (Listenmandat).

Die Hälfte der Abgeordneten zieht aus der direkten Wahl in ihren Wahlkreisen in den Bundestag ein, die andere Hälfte nach dem Verhältniswahlrecht. Die Zweitstimmen sind maßgeblich für die Zusammensetzung des Bundestages. Berücksichtigt werden dabei nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten ( vgl. Fünfprozenthürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.

An der Aufstellung der Wahlkreisbewerber und der Landeslisten können sich nur Mitglieder der Parteien beteiligen. Theoretisch ist auch eine Aufstellung eines parteiunabhängigen Kandidaten durch die Unterstützung von mindestens 200 Unterschriften im Wahlkreis möglich.

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Quelle: Parlamentsdeutsch. Lexikon der parlamentarischen Begriffe Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Juli 2012 (Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Referats Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages)

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