Das Petitionsrecht ist ein im Grundgesetz verbrieftes Bürgerrecht: Jeder in Deutschland hat das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen eine Petition, eine Bitte oder Beschwerde beim Bundestag oder bei einem der Landesparlamente einzureichen (Artikel 17 des Grundgesetzes). Dabei unterscheidet man zwischen Einzelpetitionen (Anliegen eines einzelnen Bürgers), Sammelpetitionen (mehrere Petenten unterzeichnen eine Petition), Massenpetitionen (mehrere Petenten reichen Petitionen zum selben Thema ein) und öffentlichen Petitionen (Petition wird auch im Internet veröffentlicht und kann dort mitgezeichnet und diskutiert werden).
Petitionen sind ein Instrument, mit dem die Bürger die Politik aktiv mitgestalten können; in einer Petition kann beispielsweise eine Gesetzesänderung angeregt werden. Der Petitionsausschuss des Bundestages berät über die Anliegen, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Bereiche und Einrichtungen der Bundesverwaltung betreffen. Dabei kann er zur abschließenden Erledigung durch den Bundestag unter anderem vorschlagen, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Material zu überweisen.
Quelle: Parlamentsdeutsch. Lexikon der parlamentarischen Begriffe Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Juli 2012 (Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Referats Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages)
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