Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate (Erststimme des Wählers) gewinnt, als ihr prozentual nach ihren Zweitstimmen zustehen würden. Beispiel: Partei A hat im Land Brandenburg 9 Direktmandate gewonnen. Nach ihrem Zweitstimmenanteil stehen ihr jedoch nur 7 Mandate zu, d.h. sie hat zwei Überhangmandate, die nicht durch Zweitstimmen gedeckt sind.
Das zunehmende Auftreten von Überhangmandaten im Bundestag war u.a. Ursache für eine Änderung des Bundeswahlgesetzes 2013. Überhangmandate dürfen die proportionalen Wahlanteile der Parteien nicht verfälschen. Dazu erhalten Parteien jeweils so viele zusätzliche Mandate, dass die Überhangmandate insgesamt ausgeglichen sind, d.h. dass das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ihren tatsächlichen Anteilen bei der Verhältniswahl entspricht.
Auch bei Landtagswahlen können in Brandenburg durch das "Stimmensplitting" (Erst- und Zweitstimme) Überhangmandate entstehen. Das heißt, wenn eine Partei (oder ein sonstiger Listenträger) mehr Wahlkreise gewinnt, als der Landesliste einer Partei Sitze zustehen, dann ist die Differenz Überhang. Einzigartig in Brandenburg: Eine Partei darf maximal 2 Überhangmandate unausgeglichen behalten.
BLPB, September 2013
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