Hauptamtlicher Bürgermeister
Der Leiter der Gemeindeverwaltung ist der hauptamtliche Bürgermeister (§§ 53-58 Kommunalverfassung). Er ist Beamter auf Zeit, rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde. Er wird von den Bürgern für acht Jahre direkt gewählt. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.
Zuständigkeiten:
- Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses
- Vollzug der Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses
- Entscheidungen bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
- Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
Der Bürgermeister hat ein Widerspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung gegenüber den Beschlüssen der Gemeindevertretung, wenn er der Meinung ist, dass sie rechtswidrig sind. Es ist die Pflicht des Bürgermeisters, solche Beschlüsse zu beanstanden (§ 55 Kommunalverfassung). Diese müssen dann erneut in der Gemeindevertretung behandelt werden.
In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden können, hat er ein Eilentscheidungsrecht (§ 58 Kommunalverfassung).
Nach der neuen Kommunalverfassung darf der hauptamtliche Bürgermeister nicht mehr Mitglied einer Fraktion sein. Dies iist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die überparteiliche und ausschließlich an fachlichen Gesichtspunkten orientierte Entscheidungsfindung durch den unmittelbar durch die Bürger gewählten Leiter der Gemeindeverwaltung zu gewährleisten (§ 32 Kommunalverfassung).
Ehrenamtlicher Bürgermeister
In amtsangehörigen Gemeinden - mit Ausnahme der selbst zur Geschäftsführung berechtigten Gemeinden (§ 135 Kommunalverfassung) - ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig (§§ 51 - 52 Kommunalverfassung). Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Bürger seiner Gemeinde in Angelegenheiten des Amtes. Er vertritt die amtsangehörige Gemeinde im Amtsausschuss. Der Leiter des Amtes ist der Amtsdirektor (§ 138 Kommunalverfassung).
Landrat
Der Landrat ist – wie der hauptamtliche Bürgermeister – Leiter der (kreis)kommunalen Verwaltung. Er ist Wahlbeamter und wird für acht Jahre von den Bürgern des Kreises gewählt. Gleichzeitig ist er auch Chef der unteren staatlichen Landesbehörde. Dieses Prinzip nennt man Organleihe.
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