Landtagswahlen

Leichte Sprache: Wie wähle ich?

Bei Landtagswahlen wählen die Wahlberechtigten eines Bundeslandes die Abgeordneten für ihr jeweiliges Landesparlament. Die Parlamente werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bezeichnet. In den 13 Flächenstaaten heißen sie Landtag, in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen "Bürgerschaft" und in Berlin "Abgeordnetenhaus". Dort finden demzufolge dann Bürgerschaftswahlen oder eben Wahlen zum Abgeordnetenhaus statt.

Die Landesparlamente werden, wie auch der Bundestag, in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Für Landtagswahlen gelten ebenfalls die Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts sowie die 5- Prozent-Klausel für den Einzug ins Parlament.

Die Einzelheiten für jedes Bundesland sind in den Landesverfassungen, den Landeswahlgesetzen und den Landeswahlordnungen festgelegt. Die Länder unterscheiden sich dabei teilweise erheblich. Nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein gilt zum Beispiel das Wahlrecht ab 16. Das heißt, dort können Wahlberechtigte, bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ihre Stimme für den Landtag abgeben. Um sich selbst wählen zu lassen, muss man allerdings mindestens 18 Jahre alt sein.

Ebenso unterscheidet sich die Anzahl der Stimmen, die die Wahlberechtigten abgeben können, von einer im Saarland und Baden-Württemberg bis zu zehn in Hamburg. Zwölf Bundesländer folgen dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl, das auch bei Bundestagswahlen angewendet wird. Danach entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit der Erststimme über einen Wahlkreiskandidaten und mit der Zweitstimme über eine Parteiliste. Die Gewichtung von Direkt- und Listenmandaten ist unterschiedlich geregelt, ebenso wie die Sitzverteilung.

In den meisten Ländern beträgt die Legislaturperiode fünf Jahre. Nur in Bremen und Hamburg wird bereits nach vier Jahren ein neues Parlament gewählt. Landtage verfügen zudem, im Gegensatz zum Bundestag, über die Möglichkeit sich selbst aufzulösen.

Die einzelnen Länder zeichnen sich zusätzlich durch Besonderheiten aus. In Brandenburg ist etwa die sorbische Minderheit von der  5 Prozent-Klausel ausgenommen. Das heißt, ihre Parteien und politischen Vereinigungen benötigen keine Mindestzahl an Wahlstimmen. Das ist eine Besonderheit, denn in Sachsen, wo etwa doppelt so viele Sorben leben, gibt es eine solche Regelung im Landeswahlgesetz nicht.

Weiterhin ist in der brandenburgischen Verfassung das Wahlrecht für Ausländer bereits verankert. Wahlberechtigt sind Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft damit aber dennoch nicht, weil das Grundgesetz dies ausschließt.

Lesetipp


BLPB, Juli 2019

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Wird es zur Landtagswahl 2019 auch wieder Material in Leichter und Einfacher Spache geben? Wenn ja, ab wann kann man es bestellen?

Liebe Frau Winter,

gemeinsam mit der Lebenshilfe Brandenburg e. V. hat der Landtag Brandenburg  einen Wahlratgeber in Leichter und Einfacher Sprache erstellt. Beide Materialien können Sie auf der Seite des Landtags herunterladen und auch als Broschüre unter der Telefonnummer 0331 966-1288 oder online bestellen.
Viele Grüße Ihre Landeszentrale

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