Wie Viele es für eine Mehrheit braucht, kommt auf die Frage an
In der Demokratie ist der Wille der Mehrheit entscheidend. Für verschiedene demokratische Prozesse müssen Mehrheiten zusammenkommen. Wie groß die Mehrheit für eine Entscheidung am Ende sein muss, ist unterschiedlich gereget.
Bei einer Direktkandidatur für den Bundestag oder den Landtag gewinnt zum Beispiel der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen. Dabei ist es egal, wie viele Stimmen Vorsprung man erhalten oder wie viele Stimmen man insgesamt bekommen hat.
Um ein Gesetz im Parlament zu verabschieden, ist hingegen mindestens die Hälfte der Stimmen aller Abgeordneten nötig, also eine absolute Mehrheit. Um die Verfassung zu ändern, sind sogar zwei Drittel der Stimmen notwendig. Damit wird sichergestellt, dass viele Abgeordnete der Änderung zustimmen und nicht eine kleine Gruppe entscheidet.
Zum Prinzip der Mehrheit gehört auch ein anderes Prinzip: der Schutz von Minderheiten. Die deutsche Demokratie zeichnet sich dadurch aus, dass sie Minderheiten schützt und ihnen besondere Rechte gewährt. In Deutschland leben vier anerkannte nationale Minderheiten:
- die dänische Minderheit,
- die friesische Volksgruppe,
- die deutschen Sinti und Roma,
- das sorbische Volk.
In Brandenburg leben die Sorben/Wenden. In der Landesverfassung werden sie mit ihrer Sprache und Kultur besonders geschützt. Zu den Landtagswahlen gilt für sie die Fünf-Prozent-Hürde (Sperrklausel) nicht.
- Sehhilfe
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BLPB, Oktober 2021
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Kommentare
KommentierenWahl der Landtagspräsidenten
Welche Mehrheit braucht man für die Wahl des Landtagspräsidenten?
Re: Wahl der Landtagspräsdentin
Guten Tag Bastian Birse,
bitte entschuldigen Sie die Verzögerung unserer Antwort, wir haben noch fachkundigen Rat eingeholt.
Die Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten ist in der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg geregelt. Nach Artikel 69 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags wählt der Landtag in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten. Erforderlich hierfür ist gemäß § 66 der Geschäftsordnung des Landtages die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt.
Mit freundlichen Grüßen, Ihre Landeszentrale
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