Nach politischen Wahlen, etwa zum Bundestag oder für den Landtag, muss eine Regierung gebildet werden. Man unterscheidet zwischen Mehrheitsregierung und Minderheitsregierung.
Eine Minderheitsregierung ist ein Sonderfall, bei dem die Regierung nicht über die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament verfügt. Sie muss sich deshalb immer wieder neu um eine Mehrheit bemühen.
Die Mehrheitsregierung ist der Normalfall. Je nach Stimmenanteil bei den Wahlen kann die Regierung dabei von einer Partei gebildet werden oder mehrere Partner schließen sich zu einer Koalition zusammen.
Wie eine Regierung gebildet wird, ist gesetzlich geregelt. In Deutschland gilt für die Bildung der Bundesregierung das Grundgesetz. Darin ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen.
Stufe 1: Wahl des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin
In der ersten Stufe wird eine Person vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin für das Amt des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin vorgeschlagen und vom Bundestag gewählt. Für das Wahlverfahren gelten feste Fristen zwischen jeweils sieben und vierzehn Tagen (Art. 63 GG). Der Bundespräsident ernennt nach der Wahl den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin. Erhält niemand der Kandidierenden die erforderliche Mehrheit, so kann der Bundespräsident kraft seines Amtes die Person dennoch ernennen oder den Bundestag auflösen. Die Auflösung würde Neuwahlen bedeuten.
Stufe 2: Ernennung der Bundesminister und Bundesministerinnen
In der zweiten Stufe werden die Bundesministerinnen und Bundesminister ernannt (Art. 64 GG). Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können Personen dafür vorschlagen. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt diese und kann sie auch wieder entlassen.
Regierungsbildung auf Länderebene. Beispiel Brandenburg
Für die Landesregierungen gelten die jeweiligen Landesverfassungen.
In Brandenburg regelt der 3. Abschnitt (ab Art. 82) die Wahl und Zusammensetzung der Landesregierung.
Die Regierung des Landes Brandenburg besteht demnach aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern und Landesministerinnen.
Der Ministerpräsident/ die Ministerpräsidentin wird vom Landtag in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder und jede Abgeordnete kann einen Vorschlag machen. Gewonnen hat, wer die meisten Stimmen erhält.
Gut zu wissen: Die Person, die für dieses Amt vorgeschlagen wird, muss nicht selbst Mitglied des Landtages sein. Sie kann auch von außen kommen. Das war zum Beispiel so, als 2002 Matthias Platzeck Ministerpräsident wurde.
Von November 1998 bis Juni 2002 war Platzeck Oberbürgermeister von Potsdam. Am 26. Juni 2002 wurde er als Nachfolger Manfred Stolpes zum Ministerpräsidenten von Brandenburg gewählt.
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
Gelingt innerhalb von drei Monaten nach der ersten Sitzung des Landtages keine Wahl, so gilt der Landtag als aufgelöst und müsste erneut gewählt werden.
Die Minister und Ministerinnen werden vom Ministerpräsidenten ernannt und auch entlassen. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die reguläre Amtszeit endet jedoch mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.
Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidenten, die Ministerinnen und Minister der Landesregierung leisten in Brandenburg vor der Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle der Menschen des Landes Brandenburg widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."
Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
BLPB, September 2024 (zuerst erschienen: September 2019)
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