Haushaltsplan

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung des Haushaltsplanes, welche von der Gemeindevertretung beschlossen wird (§ 67 Kommunalverfassung) Der Haushaltsplan enthält die für die Wirtschaftsführung eines öffentlichen Haushalts maßgebende Zusammenstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben.

Der Haushaltsplan gliedert sich in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Zum Verwaltungshaushalt gehören insbesondere die vermögensunwirksamen Einnahmen und Ausgaben wie Steuern, Gebühren und Entgelte, Zuweisungen vom Bund und Land, Personalausgaben und Abführungen zum Vermögenshaushalt. Der Vermögenshaushalt enthält auf der Einnahmeseite unter anderem die Zuführung vom Verwaltungshaushalt, die Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens sowie die Einnahmen aus Krediten, auf der Ausgabeseite unter anderem die Tilgung von Krediten, die Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus den Vorjahren. 

Verwaltungshaushalt
EinnahmenAusgaben
  • Grundsteuern
  • Gewerbesteuer
  • Anteil an der Einkommensteuer
  • Anteil an der Umsatzsteuer
  • sonstige Steuern
  • Zuweisungen aus dem Finanzausgleich, allgemeine Umlagen (z.B. Kreisumlage
  • Erstattungen von Dritten
  • Gebühren und Entgelte
  • Vermögenserträge, Konzessionsabgaben
  • sonstige Einnahmen
  • Innere Verrechnungen, Kalkulatorische Einnahmen
  • Personalausgaben
  • Sächlicher Verwaltungs- und Betriebaufwand
  • Sozial- und Jugendhilfe
  • sonst. lfd. Zuweisungen und Zuschüsse
  • Erstattung an Dritte
  • Zinsausgaben
  • Gewerbesteuerumlage/ Umlagen an Gemeindeverbände
  • Innere Verrechnungen, Kalkulatorische Kosten
  • Zuführung an den Vermögenshaushalt
Vermögenshaushalt
EinnahmenAusgaben
  • Zuführung vom Verwaltungshaushalt
  • Rückflüsse von Darlehen
  • Veräußerung von Vermögen
  • Beiträge
  • Zuweisungen und Zuschüsse, Zuweisungen aus dem Finanzausgleich, allgemeine Umlagen (z.B. Kreisumlage)
  • Kreditaufnahme
  • sonst. Einnahmen des Vermögenshaushalts
  • Entnahme aus der Rücklage
  • Zuführung zum Verwaltungshaushalt
  • Grunderwerb
  • Erwerb beweglichen Anlagevermögens
  • Baumaßnahmen
  • Erwerb von Beteiligungen, Kapitaleinlagen
  • Gewährung von Darlehen
  • Zuweisungen für Investitionen Dritter
  • Tilgung
  • sonst. Ausgaben des Vermögenshaushalts
  • Zuführung an die Rücklage

Abhängig von der Größe einer kommunalen Gebietskörperschaft umfasst ein Haushaltsplan zwischen 100 und 10.000 Haushaltsstellen. Das gemeindliche Haushaltsrecht schreibt deshalb vor, dass ein Haushaltsplan entsprechend dem vom jeweiligen Landesinnenminister erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan aufgestellt wird.

Dieses Ordnungssystem ist bundeseinheitlich. Es gliedert den Haushaltsplan in den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt und diese jeweils in zehn Einzelpläne (9 Aufgabenbereiche, 1 Finanzteil). Die gemeindliche Aufgabenvielfalt erfordert eine weitere Untergliederung jedes Einzelplans in Abschnitte und Unterabschnitte.

Neben diesem Kernstück des Hauhaltsplans gibt es noch den aus 4 Teilen bestehenden Gesamtplan und die Sammelnachweise.

Gliederung:

  • Haushaltssatzung
  • Vorbericht
  • Gesamtplan
  • Verwaltungshaushalt
  • Vermögenshaushalt
  • Finanzplan
  • Tabellen, Statistiken, Vermerke
  • Stellenplan
  • Anhang


Die Haushaltssatzung enthält die Gesamtsumme der geplanten Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres sowie den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen.

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der kommunalen Haushaltswirtschaft.

Der Gesamtplan umfasst die in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben, Einnahmen und Verpflichtungsermächtigungen der Dezernate und Ämter.

Der Verwaltungshaushalt enthält nach Einzelplänen gegliedert alle laufenden Verwaltungseinnahmen und -ausgaben.

Der Vermögenshaushalt umfasst alle Vermögenswerte und –vorgänge in den einzelnen Aufgabenbereichen.

Im Finanzplan sind die über einen mittelfristigen Zeitraum (i. d. R. 4 Jahre) geplanten Investitionen aufgelistet.

Der Stellenplan verschafft einen Überblick über die Zahl und Eingruppierung aller Beamten, Angestellten und Arbeiter einer Verwaltung.

Im Anhang sind unter anderem die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Unternehmen mit Gemeindebeteiligungen aufgeführt.

Das kommunale Haushaltsrecht (Gemeindeordnung/ Gemeindehaushaltsverordnung) legt verbindlich fest, wie die Haushaltspläne aufzustellen und auszuführen sind. Dies geschieht, um die einzelnen Haushalte durchschaubar und vergleichbar zu machen sowie realitätsnah zu gestalten.

Rechtsgrundlage für den Vollzug/die Umsetzung des Hauhaltsplanes ist die von der Vertretungskörperschaft in öffentlicher Sitzung beratene und beschlossene Haushaltssatzung.

Bewertung
6 Stimmen, Bewertungen im Durchschnitt: 3.7 von 5