Gemeindevertretungen in Brandenburg

Was machen eigentlich die Menschen in unseren Gemeindevertretungen und wie kann der Einstieg in die Kommunalpolitik gelingen? Für alle, die vor Ort mitgestalten und mitentscheiden wollen, gibt es hier einen Überblick und Tipps.

Adler mit Wegweiser
© Tomicek

Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ einer Gemeinde. In einer Stadt heißt die Vertretung Stadtverordnetenversammlung.

Die jeweiligen Vertretungen bestehen aus dem oder der Bürgermeister/in (in kreisfreien Städten dem Oberbürgermeister) und den Gemeindevertretern beziehungsweise den Stadtverordneten.

Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl. In Gemeinden und kreisangehörigen Städten mit bis zu 700 Einwohnern sind es acht, bei mehr als 2.500 und bis zu 5.000 Einwohnern sind es 16 Vertreterinnen und Vertreter.

Die Gemeindevertretung, in den Städten die Stadtverordnetenversammlung, ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeinde oder Stadt zuständig, soweit es gesetzlich nicht anders geregelt ist. In der Praxis bedeutet das: die Gemeindevertretung hat bestimmte Pflichtaufgaben zu erfüllen, die sie nicht einfach abgeben darf. Andere Aufgaben darf sie selbst für sich bestimmen.

Paragraf 28 der Kommunalverfassung benennt zum Beispiel einen Katalog von 25 Aufgaben, welche die Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung nicht übertragen darf. Zu den wichtigsten gehört die Kontrolle der Verwaltung. Das ist unverzichtbar, denn so wissen die Gemeindevertreter, ob und wie ihre Beschlüsse umgesetzt werden. Dafür können sie Akten der Gemeinde einsehen und Auskünfte einfordern.

Die Vertretung verabschiedet zudem den Haushalt. Das heißt, die Mitglieder entscheiden, wofür wie viel Geld ausgegeben werden soll. Des Weiteren legt sie Satzungen fest, entscheidet über die Bildung von Ausschüssen, Personalangelegenheiten der Kommune oder die Vergabe von Straßennamen.

Ich kandidiere. Flyer zur Kommunalwahl
© BLPB

Ich kandidiere!

Informationen und Tipps zur Kommunalwahl in Brandenburg am 9. Juni 2024

 

 

Was kann ich in der Gemeindevertretung entscheiden?

Eine ganze Menge - natürlich immer nur im Verbund mit Mehrheiten.

Aber es geht ja nicht nur um den letzten Akt der Entscheidungen. Genauso wichtig sind die Diskussionen, Ideenfindungen und Auseinandersetzungen, die im Vorfeld von Entscheidungen stattfinden. Hier kann man als Gemeindevertreter mit seiner Meinung Einfluss nehmen und aus den Diskussionen lernen. Außerdem hat jeder Gemeindevertreter das Recht, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und sie zu begründen.

Stellen Sie sich vor: Ein neuer Sportplatz soll in ihrer Gemeinde gebaut werden. Aber auch eine neue Straße wird gebraucht - und die Finanzen sind knapp. Wie würden Sie entscheiden?

Die Arbeit als Gemeindevertreter macht nicht nur Spaß. Sitzungen können lang und langweilig sein, besonders wenn nicht das herauskommt, was man sich selbst wünscht. Allerdings geht es ohne diesen Austausch mit anderen Meinungen nicht. Sitzungen sind sozusagen die Pflicht, bevor es zur Kür, zur endgültigen Entscheidung kommt.

Schauen Sie sich als Beispiel doch einmal die Protokolle von Gemeindevertretersitzungen aus Fehrbellin (Landkreis Ostprignitz-Ruppin) an. Dafür auf der linken Seite unter Gemeindevertretung einfach auf Niederschriften klicken.

Kann ich meine eigene Meinung behalten?

Natürlich. Es gibt keinen Zwang, sich anderen Meinungen unterzuordnen. Allerdings ist es in der Regel wirksamer, sich  Partner für die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter zu suchen. Die Fraktionen oder Gruppen in den Gemeinde- und Kreistagsvertretungen versuchen meistens, zu einer gemeinsamen Meinung zu gelangen, bevor sie abstimmen.

Jedoch spielt besonders in den kleineren Gemeinden und in den Ortsteilen die Bildung von Fraktionen und Gruppen in der Vertretung oftmals keine große Rolle mehr. Die Abgeordneten entscheiden so, wie sie es als Person für richtig halten. 

Hier ein Beispiel aus Petershagen/Eggersdorf (Landkreis Märkisch-Oderland) für die Zusammensetzung einer Gemeindevertretung aus Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern.

Straßenbau
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Gemeinden in Brandenburg

Unsere Gemeinden sind die kleinsten demokratischen Einheiten des Staatswesens und der wichtigste Ort für bürgerschaftliche Mitwirkung. Sie dürfen sich selbst verwalten.

 

Welche Rechte und Pflichten haben Gemeindevertreter?

Die Erwartungen der Menschen vor Ort an ihre Gemeindevertreter sind hoch. Ob Müllentsorgung, Straßenausbau oder Kitaversorgung - die kommunalen Vertreter entscheiden darüber mit, wofür das Geld der Kommune ausgegeben werden soll. Sie arbeiten in der Regel ehrenamtlich und erhalten dafür eine kleine Aufwandsentschädigung. Ihre Pflichten sind umfangreich -  aber auch ihre Rechte.

Welche das sind, steht in der brandenburgischen Kommunalverfassung in den Paragrafen 30 und 31. Einige Aufgaben haben eigene amtliche Namen, mit denen bestimmte Pflichten einhergehen wie zum Beispiel die Mitwirkungspflicht oder die Haftungspflicht.

Pflichten
Mitwirkungs, Offenbarungs- Mitteilungs- und Haftungspflicht

Zu den Pflichten gehören:

  • die Teilnahme an den Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören (Mitwirkungspflicht).
     
  • Wenn Gemeindevertreter nicht an bestimmten Entscheidungen mitwirken/teilnehmen können, müssen sie die Gründe dafür vor Beginn der Sitzung/Verhandlung  gegenüber den jeweiligen Vorsitzenden der Vertretung oder des Ausschusses offenlegen (Offenbarungspflicht).
     
  • Gemeindevertreter müssen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitteilen (Mitteilungspflicht).
     
  • Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses der Gemeindevertretung einen Schaden, so haften die Gemeindevertreter, wenn sie vorsätzlich ihre Pflicht verletzt haben oder gegen ein Mitwirkungsverbot verstoßen haben, wenn sie zum Beispiel über die Beteiligung an einem Unternehmen mitentschieden haben, das einem Familienmitglied gehört (Haftungspflicht).
Rechte
Aktive und passive Teilnahmerechte

Zu den Rechten gehören:

  • Gemeindevertreter sind in ihren Entscheidungen nicht an Aufträge gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien Überzeugung im Sinne des Gemeinwohls aus.
     
  • Gemeindevertretern darf nicht gekündigt werden, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter nicht auf der Arbeit sein können. Sie müssen für diese Tätigkeit freigestellt werden, zum Beispiel für eine Ausschuss- oder Gemeindesitzung.
     
  • Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben.
     
  • Gemeindevertreter haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht).
     
  • Gemeindevertreter haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Wie hoch diese ist, bestimmen die Städte und Gemeinden selbst. In Neuruppin erhalten die Stadtverordneten zum Beispiel gar kein Geld, wenn sie an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilnehmen, in der Amtsverwaltung in Gartz sind es 11 Euro Sitzungsgeld pro Sitzung.
     
  • Gemeindevertreter können sich zu Fraktionen zusammenschließen, wodurch sie weitere Rechte gewinnen. Die Mindestzahl für eine Fraktion sind 2 Mitglieder.

 

Thomas im Gespräch
© Kooperative Berlin

Als Jungpolitiker in der Grenzstadt

Thomas wurde mit 19 Jahren in die Stadtverordnetenversammlung Guben gewählt und war mit Abstand das jüngste Mitglied. Wir haben mit ihm über sein Engagement und die Vision für seine Heimat gesprochen.

 

Los geht's - Praxistipps für Gemeindevertreter

Gemeindevertreter müssen keine "Profis" in Sachen Verwaltungsrecht sein - und sie sind es in der Regel auch nicht. Aber auf die Abgeordneten stürmen sehr viele Informationen ein; sie müssen Entscheidungen treffen, über deren Inhalt und Tragweite sie bereit sein sollten, sich gründlich zu informieren. Dabei können Ihnen die hauptamtlichen MitarbeiterInnen der Verwaltungen helfen. Außerdem gibt es Weiterbildungsangebote und Informationsveranstaltungen.

Tipp 1: Von Anfang an dabei sein - die erste Sitzung

Hier heißt es dabei sein, denn die erste Sitzung nach der Wahl stellt bereits wichtige Weichen für Gemeindevertreter. Hier wird der Hauptausschuss gebildet, eine zentrale Einrichtung der kommunalen Selbstverwaltung.

Neueinsteiger sollten sich Paragraf 34 der Kommunalverfassung anschauen. Dieser klärt einige Eckdaten im Vorfeld. So muss die Gemeindevertretung spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammentreten. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. Die weiteren Sitzungstermine richten sich danach, ob es die jeweilige Geschäftslage erfordert oder nicht.

In einigen Fällen schreibt die Kommunalverfassung nochmals konkrete Termine vor. So kann eine bestimmte Anzahl von Gemeindevertretern oder der hauptamtliche Bürgermeister oder eine Fraktion verlangen, dass eine Sitzung unverzüglich einberufen wird. Dies geht frühestens drei Monate nach der letzten Gemeindevertretersitzung.

Verpassen kann man eigentlich keine Sitzung, denn jedes Mitglied muss eingeladen werden und eine Tagesordnung erhalten, die am Sitzungstag auch noch veränderbar ist. Sitzungen können auch unterbrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt werden. Das ist wichtig zu wissen, denn Gemeindevertretungssitzungen können mehrere Stunden dauern, wenn heiß diskutiert wird.

Tipp 2: Fraktionen und Ausschüsse bilden, informelle Gremien im Blick haben

Jede Gemeindevertretung hat eine Grundstruktur, die eine praktische Verteilung der umfangreichen Aufgaben ermöglicht. Wesentlicher Kern dieser Struktur sind: der Vorsitz, Fraktionen und Ausschüsse. Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Vorsitzender der Gemeindevertretung. In amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

Um gemeinsame Interessen und Ziele nachdrücklicher zu vertreten, können sich die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Diese muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Wenn es um die Durchsetzung von Entscheidungen geht, haben Fraktionen weitere Rechte. So können sie Punkte für die Tagesordnung der Sitzung der Vertretung benennen.

Hilfreich sind Fraktionen ab einer bestimmten Größe auch für die Einberufung von Sitzungen. Die Gemeindevertretung ist etwa unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter dies verlangt. Die Sitze in den Ausschüssen und deren Vorsitze werden nach Fraktionsstärke verteilt.

Gut zu wissen: Nach einem ungeschriebenen Gesetz steht der stärksten Fraktion die Position des Vorsitzenden zu. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich auch für parteilose Mitglieder in der Gemeindevertretung, sich entweder bestehenden Fraktionen anzuschließen oder mit anderen partei- beziehungsweise fraktionslosen Abgeordneten eine eigenständige Fraktion zu bilden.

Ein großer Teil der Arbeit von Gemeindevertretern findet in Ausschüssen statt. Dort werden Empfehlungen an die Vertretung gegeben, Beschlüsse vorbereitet und Verwaltungsabläufe kontrolliert. Einige Ausschüsse sind Pflicht wie in amtsfreien Gemeinden der Hauptausschuss, der alle anderen Ausschüsse koordiniert. Andere liegen im Ermessen der Gemeindevertretung und können zu bestimmten Sachthemen ständig oder zeitweilig gebildet werden.

So gibt es in der Gemeindevertretung Michendorf zum Beispiel vier ständige Ausschüsse, die jeweils unterschiedliche Fachbereiche abdecken: den Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft; für Soziales und Kultur; für Gemeindeentwicklung und Bürgerservice und den Ausschuss für Bauen und Umweltschutz.

In diese freiwilligen Ausschüsse kann die Gemeindevertretung auch Einwohner der Gemeinde zu beratenden Mitgliedern berufen. Diese werden dann als sachkundige Einwohner bezeichnet. Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes dürfen diese Funktion nicht übernehmen.

Für die praktische Arbeit in den Vertretungen kann es auch hilfreich sein, ein informelles Gremium zu bilden, um bestimmte Verfahren zu besprechen und zu vereinfachen. So können unter Umständen Konflikte in der Vertretung schneller gelöst werden. Diese Gremien werden in der kommunalen Praxis auch als Präsidium oder Ältestenrat bezeichnet. Sie sind nicht in der Kommunalverfassung vorgesehen. Derartige Runden dürfen nicht in Kompetenzen eingreifen oder diese gar beschränken, die Mitgliedern der Gemeindevertretung von der Kommunalverfassung zugestanden werden. Wenn es ein solches Gremium gibt, muss darauf geachtet werden, dass alle Fraktionen in seine Arbeit einbezogen werden.

Strategisch denken - Mitglied im Hauptausschuss werden

Eine Mitgliedschaft im Hauptausschuss eröffnet Gemeindevertretern besondere Möglichkeiten, an kommunalen Entscheidungen mitzuwirken. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit der Ausschüsse zu bündeln und abzustimmen sowie die Sitzungen der Gemeindevertretung vorzubereiten. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Themen (formal alle Vorlagen), die von den Ausschüssen der Vertretung kommen, im Hauptausschuss behandelt werden. Weil die Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder im Hauptausschuss in der ersten Sitzung festlegt, ergeben sich Gestaltungsspielräume. So können Fraktionen gleich in der ersten Sitzung eine gewisse Machtbalance im Ausschuss herstellen.

Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Der Bürgermeister kann, muss aber nicht den Vorsitz übernehmen, das kann auch ein anderes Mitglied des Hauptausschusses.

Ein Hauptausschuss muss in den amtsfreien Gemeinden gebildet werden, in amtsangehörigen Gemeinden kann er gebildet werden. Auch im Landkreis schreibt die Kommunalverfassung vor, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist. Im Kreistag heißt er Kreisausschuss.

Tipp 3: Die Verwaltung kennen, Beigeordnete berücksichtigen

Die Gemeindevertretung ist das zentrale Beschluss- und Kontrollorgan der Gemeindeverwaltung. Das heißt, eine wesentliche Aufgabe von Gemeindevertretungen ist die Kontrolle der Verwaltung. Dafür hat jeder Gemeindevertreter das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht in alle Vorgänge, die im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen. Die Kommunalverfassung garantiert dieses Recht in Paragraf 29. Der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung muss auf der Gemeindevertretungssitzung Auskunft geben, wenn dies ein Gemeindevertreter verlangt.

Grundsätzlich kann jede Gemeinde den Aufbau ihrer Verwaltung selbst bestimmen. Es hat sich jedoch in den Kommunen eine ähnliche Verwaltungsstruktur durchgesetzt. Größere Städte haben in der Regel umfangreichere Verwaltungen als kleinere Gemeinden. Die Mehrzahl der Gemeinden in Brandenburg arbeitet mit einer eher kleinen Verwaltung, schon, weil sie sich mehr finanziell gar nicht leisten können. Für ehrenamtliche Gemeindevertreter ist eine Verwaltung mit 20 bis 40 Beschäftigten in der Kernverwaltung gut zu überschauen. Auch die Bürger erhalten auf den Internetseiten vieler Kommunen einen Einblick die Verwaltungsorganisation vor Ort. Hier ist ein Beispiel für den Verwaltungsaufbau in der Stadt Hennigsdorf.

Brandenburg-Adler
© Mirco Tomicek

Die Verwaltung

Die Verwaltung setzt die Beschlüsse der Gemeindevertretung um. Die Bürgermeister/- innen leiten die Gemeindeverwaltung.

 

Wichtig für Mitglieder in kommunalen Vertretungen ist es vielleicht auch, sich mit der Person und Position des Beigeordneten zu beschäftigen. Beigeordnete sind Stellvertreter des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder des Landrats. Sie sind hauptamtlich tätig und ein wichtiges Bindeglied zwischen Verwaltung und Vertretung. Beigeordnete werden von der kommunalen Vertretung gewählt und diese kann sie auch wieder abwählen. Beispiele für diese Praxis gibt es in Brandenburg einige. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern können bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier Beigeordnete gewählt werden.

Tipp 4: Entscheidungen treffen und ihre Ausführung kontrollieren

Kommunale Entscheidungsprozesse fangen üblicherweise mit einem Antrag an. Ein Antrag kann sowohl aus den Reihen der Gemeindevertreter als auch – dann über den Bürgermeister – aus der Verwaltung kommen. In der Regel wird das zuständige Fachamt oder der Fachbereich in der Verwaltung prüfen, ob eine Entscheidung durch die Gemeindevertretung möglich ist und auf die Kosten der Entscheidung hinweisen. Dann wird dieser Antrag den Fraktionen übergeben, die ihn in den jeweiligen Fachausschuss überweisen. Nach der Stellungnahme der Fachausschüsse bildet sich auch der Hauptausschuss - als der wichtigste Ausschuss - eine Meinung.

Das letzte Wort haben allerdings die Mitglieder der Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung, die über den Antrag abstimmen und ihn dann zur Ausführung an die Verwaltung überweisen. Die Gemeindevertretung kontrolliert die Ausführung. Während des gesamten Prozesses hat die Öffentlichkeit Einflussmöglichkeiten auf den Entscheidungsprozess, zum Beispiel über die lokale Presse oder über die sachkundigen Einwohner in den Ausschüssen.

Kommunal ist nah

Vertraut und persönlich, nirgendwo sonst in der Politik ist die Nähe zwischen Wählern und Gewählten größer als in den Kommunen. Gerade in den vielen kleinen und mittleren Städten und Gemeinden Brandenburgs gibt es viele konkrete Möglichkeiten, die zumeist ehrenamtlichen Kommunalpolitiker kennenzulernen und sie in ihrer Arbeit zu beobachten.

So ist die ganz überwiegende Zahl der Tagesordnungspunkte in den Sitzungen unserer Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sowie ihrer Ausschüsse öffentlich. Also bei der nächsten Gelegenheit einfach hingehen und anschauen, was die da eigentlich machen. Das geht manchmal auch schon online. So überträgt die Landeshauptstadt Potsdam die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung live im Internet.

Kommunaler Schnupperkurs: Einstieg als sachkundiger Einwohner

Einwohner, die nicht gleich Mitglied in der kommunalen Vertretung werden, aber dennoch an Entscheidungen mitwirken wollen, könnten überlegen, als sogenannte sachkundige Einwohner in einem Ausschuss der Gemeindevertretung oder des Kreistags mitzuarbeiten. In ihre Fachausschüsse, nicht aber in den Hauptausschuss, kann die Gemeindevertretung nämlich auch Einwohner zu beratenden Mitgliedern berufen. Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes dürfen diese Funktion nicht übernehmen, es sei denn, sie sind vom Dienst freigestellt (zum Beispiel, weil sie sich in Altersteilzeit befinden).

Sachkundige Einwohner verfügen idealerweise über besondere Fachkenntnisse, die sie in die kommunalpolitische Arbeit des jeweiligen Ausschusses einbringen können. Sie haben das aktive Teilnahmerecht. Das heißt, sie dürfen in dem Ausschuss, in dem sie berufen sind, das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen. Es ist also kein bloßes Dabeisitzen und Zuhören. 

Sachkundige Einwohner können eine Aufwandsentschädigung für ihre Ausgaben erhalten. Die Höhe der Entschädigung regelt eine Satzung, hier ein Beispiel aus dem Landkreis Oder-Spree für ehrenamtliche Mitglieder des Kreistags.

Auch hier gilt: Reich an Geld wird man nicht bei der Tätigkeit, gewinnt aber jede Menge Erfahrungen in Teamarbeit und lernt Menschen aus ganz unterschiedlichen Lebenssituationen kennen. Einen Versuch ist das wert, oder?

 

Brandenburg-Adler an Wahlurne
© Mirco Tomicek

Kommunalwahlen 2024

Bei Kommunalwahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger Abgeordnete für ihre Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage.

 

BLPB, März 2023

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Guten Tag,

Unsere Gemeinde hat mehrere Solarparkprojekte in Planung, von denen einige stark umstritten sind. Trotz der Proteste stimmen die Gemeindevertreter weiterhin für die Entwicklung dieser Solarparks. Wir haben erfahren, dass mehrere von ihnen ein persönliches Interesse am Bau dieser Solarparks haben, da sie selbst Land besitzen und daraus einen finanziellen Nutzen ziehen werden.

Daher meine Frage: Darf ein Gemeindevertreter, der ein persönliches Interesse an einem von der Gemeinde durchgeführten Projekt hat, an der Abstimmung teilnehmen oder sollte er von der Abstimmung ausgeschlossen werden?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Oben werden zwar die Gemeinden bis 5000 Einwohnern benannt, wie sind aber die Vorgaben für größere Gemeinden bzw. kreisfreie Städte?

Leider scheint es übliche Praxis zu sein, dass sich Bürgermeister (oder andere sehr bekannte Personen) bei Kommunalwahlen aufstellen lassen, wohl wissend, dass sie die Wahl nicht annehmen werden, da sie dann ja z.B. ihren Posten als Bürgermeister aufgeben müssten. Dies geschieht natürlich, um der eigenen Partei mehr Stimmen und somit mehr Sitze zu sichern.
Welche Gesetze müssten so verändert werden, dass bei Nichtannahme der Wahl, die Stimmen dieses Kandidaten als ungültig gewertet werden und die Gesamtverteilung der Stimmen neu berechnet wird.
Eine Kommunalwahl ist hauptsächlich eine Personenwahl und durch die oben genannte Praxis landen Personen als Nachrücker in den Gremien, die wahrscheinlich eigentlich weniger Stimmen bekommen haben, als Personen von anderen Parteien / Wählergemeinschaften.

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